Informationen für Pflegende Angehörige
Für die Betreuung, Begleitung und Unterstützung einer pflegebedürftigen Person gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen der Pflegeversicherung. Hinsichtlich Ihrer Ansprüche sollten Sie sich daher gut beraten lassen.
Was ist zu tun, wenn der Ernstfall eintritt?
Erhalten Sie hier eine Checkliste als Übersicht zu Ihrer Unterstützung!
Pflegeberatung
In Deutschland haben im Jahr 2025 folgende Personengruppen einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI:
Anspruchsberechtigte:
- Pflegebedürftige Versicherte, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
- Versicherte, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben, auch wenn noch keine Leistungen bewilligt wurden, sofern ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
- Versicherte, die sich mit einem Pflegebedarf an die Pflegekasse wenden, um eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu veranlassen.
- Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, sofern die pflegebedürftige Person der Beratung zustimmt.
Ziel der Pflegeberatung:
Die Beratung soll Betroffene und ihre Angehörigen dabei unterstützen, sich im komplexen System der Pflegeversicherung zurechtzufinden. Sie umfasst unter anderem:
- Informationen zu Leistungen und Ansprüchen
- Hilfe bei der Organisation der Pflege
- Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
- Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
Die Pflegeberatung ist kostenlos und kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
Pflegeberatung in Deutschland darf nur von speziell qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden. Die Anforderungen sind in den Pflegeberatungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands geregelt und gelten für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen, Beratungsstellen und Pflegestützpunkte.
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater müssen:
- über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen verfügen (z. B. Pflegefachkraft, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge),
- eine Zusatzqualifikation zur Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI nachweisen,
- fundierte Kenntnisse im Sozial- und Sozialversicherungsrecht besitzen,
- regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen, um die Qualität der Beratung sicherzustellen.
Ablauf nach Antragstellung:
Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt oder ein Pflegebedarf geäußert wurde, erhalten Versicherte von der Pflegekasse:
- Ein konkretes Beratungsangebot mit Termin (innerhalb von 2 Wochen), oder
- Einen Beratungsgutschein, mit dem sie eine unabhängige, neutrale Beratungsstelle aufsuchen können – ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist.
Diese Beratung ist freiwillig, aber gesetzlich vorgesehen und kostenlos.
Eine Pflegeberatung bringt viele konkrete Vorteile – besonders dann, wenn sie selbst pflegebedürftig sind oder eine nahestehende Person pflegen. Hier ist eine Übersicht, was sie davon haben:
Was bringt eine Pflegeberatung?
Individuelle Unterstützung
- Die Pflegeberater nehmen sich Zeit für ihre persönliche Situation.
- Sie kommen auf Wunsch auch zu ihnen nach Hause oder beraten digital (barrierefrei).
Ermittlung des Hilfebedarfs
- Gemeinsam wird geklärt, welche Unterstützung sie brauchen – z. B. bei der Körperpflege, im Haushalt oder bei der Organisation der Pflege.
Beratung zu Leistungen
Sie erhalten einen Überblick über alle Leistungen der Pflegeversicherung, z. B.:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Wohnraumanpassung
- Entlastungsleistungen für Angehörige
Individueller Versorgungsplan
Falls gewünscht, wird ein maßgeschneiderter Pflegeplan erstellt, der alle nötigen Hilfen enthält – abgestimmt auf ihre Lebenssituation.
Entlastung für Angehörige
Auch pflegende Angehörige werden beraten – z. B. zu:
- Schulungen
- Unterstützungsangeboten
- Möglichkeiten zur Auszeit (z. B. Verhinderungspflege)
Vernetzung mit weiteren Hilfen
Die Beratung kann dir helfen, Kontakt zu anderen Stellen aufzunehmen:
- Pflegedienste
- Hausärzte
- Sozialdienste
- Selbsthilfegruppen
Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums (Seiten 51-53).
Merkmal | Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) | Beratungseinsatz (§ 37.3 SGB XI) |
---|---|---|
Zielgruppe | Pflegebedürftige und Angehörige mit Beratungsbedarf (freiwillig) | Pflegegeldempfänger (verpflichtend) |
Anlass | Bei Eintritt oder absehbarem Pflegefall, auf Wunsch | Regelmäßig bei häuslicher Pflege mit Pflegegeld |
Ziel | Organisation der Pflege, individuelle Versorgungsplanung, Stärkung der Selbstständigkeit | Qualitätssicherung der häuslichen Pflege, praktische Unterstützung |
Durchführung | Pflegeberater:innen der Pflegekasse mit spezieller Qualifikation | Pflegefachkräfte von Pflegediensten oder unabhängigen Anbietern |
Ort | Nach Wunsch auch zu Hause oder digital | In der Regel zu Hause |
Frequenz | Nach Bedarf | - Pflegegrad 2 & 3: halbjährlich - Pflegegrad 4 & 5: vierteljährlich |
Kosten | Kostenlos, von der Pflegekasse getragen | Ebenfalls kostenlos, Kosten trägt die Pflegekasse |
Rechtsgrundlage | § 7a SGB XI | § 37 Abs. 3 SGB XI |
Pflegegrad
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung – abhängig vom festgestellten Pflegegrad. Die Pflege kann dabei durch Angehörige, ehrenamtlich Pflegende oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Erste Orientierung: Selbsteinschätzung des Pflegegrads
Um eine erste Einschätzung zu erhalten, welcher Pflegegrad möglicherweise vorliegt und welche Leistungen damit verbunden sind, können Sie einen Pflegegrad-Rechner nutzen.
➡️ Pflegegrad-Rechner – Kostenlos den voraussichtlichen Pflegegrad berechnen.
Pflegegeld
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben seit 2025 Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €. Diese Leistung dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Förderung der Selbstständigkeit im Alltag.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Betrag ist zweckgebunden und kann ausschließlich für bestimmte Leistungen eingesetzt werden, zum Beispiel für:
- Unterstützungsleistungen im Alltag (z. B. Haushaltshilfe, Begleitung, Betreuung)
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste
- Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (ETEP) – sofern anerkannt
Wichtige Hinweise
- Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung gemäß § 45b SGB XI.
- Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern über die Pflegekasse abgerechnet.
- Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen.
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Um die Pflege im häuslichen Umfeld zu ermöglichen oder zu erleichtern, können bauliche Anpassungen notwendig sein – etwa der Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder der Umbau des Badezimmers.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad (1 bis 5) haben seit dem 01.01.2025 Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.180 € für solche Maßnahmen.
Voraussetzungen und Hinweise
Der Zuschuss muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse beantragt werden.
Eine zweite Förderung ist möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat und neue Anpassungen erforderlich sind.
Die Maßnahme muss dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person zu fördern.
Antragstellung
Für die Beantragung der wohnumfeldverbessernden Maßnahme:
- Wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse.
- Das Antragsformular kann telefonisch angefordert oder häufig auch online heruntergeladen werden.
- In vielen Fällen ist ein Kostenvoranschlag der geplanten Maßnahme erforderlich.
Teilstationäre Pflege zur Entlastung im Alltag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. Diese Form der teilstationären Versorgung ist besonders hilfreich, wenn die häusliche Pflege zeitweise – etwa tagsüber oder nachts – nicht sichergestellt werden kann.
Die Pflegebedürftigen verbringen dabei einen Teil des Tages oder der Nacht in einer spezialisierten Einrichtung und kehren anschließend wieder nach Hause zurück.
Voraussetzungen
- Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
- Die Leistungen können zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden.
- Die Kosten werden zusätzlich zum Pflegegeld oder zu ambulanten Sachleistungen übernommen – es erfolgt keine Anrechnung auf andere Leistungen.
Monatliche Höchstbeträge für Tages- und Nachtpflege (Stand: 2025)
Pflegegrad | Maximale Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | - (kein Anspruch) |
Pflegegrad 2 | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1.357 € |
Pflegegrad 4 | 1.685 € |
Pflegegrad 5 | 2.085 € |
Entlastung bei Ausfall der Pflegeperson
Wenn die reguläre Pflegeperson – z. B. ein Angehöriger – vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Leistung wird als Verhinderungspflege bezeichnet.
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
- Die Pflege muss zuvor mindestens sechs Monate durch eine private Pflegeperson (z. B. Angehörige) erfolgt sein.
- Die Ersatzpflege kann durch professionelle Dienste oder Privatpersonen erfolgen.
Leistungen der Verhinderungspflege (Stand: 2025)
Maximal 1.685 € pro Kalenderjahr
- Für eine Dauer von bis zu 6 Wochen (42 Tage) jährlich
- Bei stundenweiser Verhinderung ist auch eine flexible Nutzung möglich
- Zusätzlich kombinierbar mit bis zu 50 % des Kurzzeitpflege-Budgets (max. 1.774 €), sodass insgesamt bis zu 3.459 € möglich sind
Höhe der Erstattung
Die tatsächliche Höhe der Erstattung hängt ab von:
- dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person,
- der Art der Ersatzpflege (z. B. Angehörige, Nachbarn, Pflegedienst),
- und den nachgewiesenen Kosten.
➡️ Tipp: Reichen Sie Rechnungen und Nachweise rechtzeitig bei der Pflegekasse ein, um die Erstattung zu erhalten.
- Weitere Informationen zur Verhinderungspflege
Flexibles Entlastungsbudget ab Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können dann flexibel über ein Gesamtbudget von 3.539 € pro Kalenderjahr verfügen
Was ändert sich?
- Ein gemeinsames Budget: Die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden nicht mehr getrennt betrachtet, sondern können nach individuellem Bedarf kombiniert genutzt werden.
- Keine Vorpflegezeit mehr: Die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson bereits sechs Monate gepflegt haben muss, entfällt. Die Leistungen stehen sofort ab Feststellung des Pflegegrads zur Verfügung.
- Erweiterte Nutzungsdauer: Die Verhinderungspflege kann künftig bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
- Pflegegeld wird anteilig weitergezahlt: Während der Nutzung von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegelds für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre Pflegeform auf Zeit, die in Anspruch genommen werden kann, wenn:
eine Krisensituation in der häuslichen Pflege entsteht,
die Pflegeperson vorübergehend ausfällt,
oder nach einem Krankenhausaufenthalt eine Übergangsversorgung notwendig ist.
Die Pflege findet in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt und kann auch mehrfach im Jahr genutzt werden – solange das Budget nicht ausgeschöpft ist.
Antragstellung
Der Antrag auf Kurzzeitpflege wird bei der Pflegekasse gestellt.
Es ist sinnvoll, sich vorab über verfügbare Pflegeeinrichtungen und Kostenübernahmen zu informieren.
Die Pflegekasse kann bei der Vermittlung geeigneter Einrichtungen unterstützen.
- Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflegegeld
Gemeindeschwester
Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause
In der Modellregion Waldmünchen, Tiefenbach und Treffelstein wird auf Grundlage statistischer Daten das Projekt „Gemeindeschwester“ umgesetzt. Ziel ist es, ältere Menschen, chronisch Erkrankte, Menschen mit Einschränkungen sowie Pflegebedürftige oder von Pflegebedürftigkeit bedrohte Personen frühzeitig zu unterstützen.
Aufgaben der Gemeindeschwester
Die Gemeindeschwester hilft dabei, dass Betroffene möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Sie bietet:
- Beratung und Orientierung zu Gesundheits- und Unterstützungsangeboten
- Früherkennung von Unterstützungsbedarf
- Vernetzung mit lokalen Hilfsangeboten
- Präventive Hausbesuche zur Stabilisierung der häuslichen Situation
Zielgruppe
Das Angebot richtet sich an:
- ältere Menschen mit Unterstützungsbedarf,
- Personen mit chronischen Erkrankungen oder Mobilitätseinschränkungen,
- Menschen, die (noch) keinen Pflegegrad haben, aber erste Anzeichen von Hilfebedarf zeigen.
Weitere Informationen
- Erfahren Sie hier mehr über die Hilfeleistungen der Gemeindeschwester
Finanzielle Hilfe zur Pflege
Unterstützung durch den Bezirk Oberpfalz
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen – sowie die Leistungen der Pflegekasse – nicht ausreichen, um die Kosten für die Pflege zu decken (z. B. im Pflegeheim), kann der Bezirk Oberpfalz finanzielle Unterstützung gewähren. Diese Hilfe zur Pflege umfasst:
- Ambulante Pflegehilfen (z. B. für häusliche Pflege)
- Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
- Kurzzeitpflege
- Stationäre Pflege (z. B. im Alten- oder Pflegeheim)
Die Leistungen richten sich nach dem individuellen Bedarf und der wirtschaftlichen Situation der pflegebedürftigen Person
➡️ Weitere Informationen: Hilfen bei Alter und Pflege - Soziales & Gesundheit | Bezirk Oberpfalz
Persönliche Beratungstermine
Vor-Ort-Beratung im Landkreis Cham
Persönlichen Beratungstermin: Hier können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren:
Pflegeplatz gesucht?
Finden Sie hier einen Pflegeplatz in einer der Pflegeeinrichtungen im Landkreis Cham:
Pflegefinder Bayern
Kontakt
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