Entlastungsbetrag
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr).
Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen.
Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder
- Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.
Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, handelt es sich insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auch um Hilfen bei der Haushaltsführung.
Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem ebenfalls für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind bestimmte Unterstützungsleistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.
Ehrenamtlich tätige Einzelperson
Seit dem 1. Januar 2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, diese niederschwelligen Betreuungsleistungen wesentlich flexibler mit ihrer Pflegeversicherung abrechnen. Konnten diese Leistungen bisher nur über professionelle Pflegedienstleister abgerechnet werden, können seit diesem Jahr auch Hilfeleistungen ehrenamtlich tätiger Einzelpersonen (z.B. Nachbarschaftshilfe) geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen (unter anderem eine Registrierung und Grundschulung bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz) erfahren Sie unter:
Ansprechpartner vor Ort
Bitte kontaktieren Sie Pflegekasse (diese befindet sich bei ihrer Krankenkasse).
Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden.
Nähere Auskünfte finden Sie hier: