Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss.
Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen.
Wozu dient die Kurzzeitpflege?
Viele Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen.
Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§39c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung.
Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
Ansprechpartner vor Ort
Zu Fragen rund um die Kurzzeitpflege kontaktieren Sie bitte ihre Pflegekasse (diese befindet sich bei Ihrer Krankenkasse)
Nähere Informationen entnehmen Sie auch dem Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.
Kontakt
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