Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dies betrifft im Regelfall die Übernahme von Mietschulden durch den Sozialhilfeträger zur Vermeidung einer drohenden Obdachlosigkeit. Ferner ist die Übernahme von Mietsicherheiten sowie von Schulden bei Energieversorgungsunternehmen möglich.
Auf diese Hilfe besteht kein Rechtsanspruch; vielmehr entscheidet der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er die Hilfe überhaupt und ob er sie als Darlehen oder nicht rückzahlbare Beihilfe gewährt.
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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