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18 werden mit Behinderung

Jeder Mensch in Deutschland wird mit seinem 18. Geburtstag volljährig. Mit der Volljährigkeit erlischt automatisch die elterliche Sorge, auch bei Jugendlichen mit Behinderung. Ab diesem Zeitpunkt hat man grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen und ist selbst für sein Handeln verantwortlich. Volljährige Menschen können z.B. Entscheidungen ohne die Zustimmung der Eltern treffen, Verträge schließen oder heiraten.
Eltern dürfen nicht mehr stellvertretend für ihr Kind handeln.

Ist ein volljähriger Mensch aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, wird ihm auf Antrag oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer bestellt. Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. In vielen Fällen sind dies Eltern, Angehörige oder Freunde des Betroffenen. In schwierig gelagerten Fällen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden auch Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer bestellt.

In Einzelfällen kann auch eine Vollmacht erstellt werden. Dafür ist aber eine Geschäftsfähigkeit Voraussetzung. Durch die Vollmacht soll eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Der Betroffene bevollmächtigt z. B. seine Eltern oder eine andere Person seines Vertrauens ihn in bestimmten Angelegenheiten, rechtlich zu vertreten.

 

Checkliste

Folgende Checkliste soll Menschen mit Behinderung und ihren Eltern helfen, die wichtigsten Punkte zu prüfen und ggf. zu erledigen:

Prüfen und ggf. erledigen

Personalausweis beantragen

Personalausweispflicht besteht bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes

Wo: zuständige Gemeinde

 

Pflegegrad beantragen

falls noch nicht geschehen

Wo: Zuständige Krankenkasse / Pflegekasse

Beratung / weitere Informationen:
Zuständige Krankenkasse / Pflegekasse

 

Kindergeld

Fortzahlung des Kindergeldes ohne Altersbeschränkung, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Antrag wird kurz vorm 18. Lebensjahr des Kindes automatisch an die Eltern (Antragsteller) versendet.

Wo: Zuständige Familienkasse

 

Ärztliche Behandlung

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erlischt das Behandlungsrecht des Kinderarztes und der Kinderklinik. Das heißt, ab dem 18. Geburtstag muss das Kind zum „Erwachsenen-Arzt“.

Wo: 
Frühzeitig mit den bisherigen Ärzten klären, wer die Behandlung bei Volljährigkeit fortführt und den Kontakt dazu herstellen. Es kann mit dem Kinderarzt besprochen werden, ob eine Sondergenehmigung zur Weiterbehandlung sinnvoll ist.

 

Krankenversicherung

Familienkrankenversicherung bleibt bestehen, bis das Kind selbst krankenversichert ist. Mit der zuständigen Krankenkasse Rücksprache halten

Wo: Zuständige Krankenkasse

 

Sonstige Versicherungen

Kinder sind in vielen Bereichen bei ihren Eltern mitversichert (z. B. Haftpflichtversicherung). Kontrollieren ob der Versicherungsschutz mit Eintritt der Volljährigkeit weiterhin besteht und prüfen welche Versicherungen sinnvoll sind.

Wo: Versicherungsunternehmen

 

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Sonstiges

Ausführlichere Informationen finden Sie im Ratgeber "18 werden mit Behinderung - Was ändert sich bei Volljährigkeit?" des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (bvkm)

Wahlrecht Menschen mit Behinderung haben, wie jeder Deutsche Volljährige, ein Wahlrecht.

Behindertentestament
Wenn Eltern ihren Kindern mit Behinderung materielle Werte aus einer Erbschaft zuwenden möchten, um z. B. medizinische Leistungen zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit eines Behindertentestamentes. Dadurch kann der Zugriff des Sozialamtes auf den Nachlass verhindert werden. Da die Regelungen sehr komplex sind, ist es sinnvoll sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

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