Betreuungsstelle

Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu verwirklichen. Zur Umsetzung dieser Ziele wurden die Betreuungsstellen eingerichtet.

Die Betreuungsstelle ist zuständig für den gesamten Landkreis Cham.

Themen

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Die Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete gesetzliche Vertretung auf Zeit. Die Betreuer haben festgelegte Aufgaben wie z.B. die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge zu erledigen.

Die Betreuung wird notwendig, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, sein Leben alleine zu meistern und die notwendigen Entscheidungen selbstständig zu treffen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen und wenn nicht anderweitig Vorsorge getroffen wurde (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht).

Gesetzliche Betreuer unterstützen ihre Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln für sie als gesetzliche Vertreter. Dabei versuchen sie, ihren Schutzbefohlenen ein selbstbestimmtes Leben soweit als möglich zu erhalten.

Welcher Personenkreis ist davon betroffen?

"Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer." (§ 1814 BGB)

Das betrifft alte Menschen, die z.B. aufgrund seniler Demenz Unterstützung benötigen, aber auch junge Menschen, die z.B. nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Die Betreuungsstelle hat folgende gesetzliche Aufgaben zu erfüllen:

  1. Informations- und Beratungspflichten (§ 5 BtOG):
    • über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
    • über Vorsorgevollmachten
    • über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird
  2. Förderungsaufgaben (§ 6 BtOG)
    • Angebot zur Einführung von Betreuern und Bevollmächtigte in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung
    • Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  3. Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten (§ 7 BtOG)
  4. Beratung, Unterstützung und Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung (§ 8 BtOG)
  5. Betreuungsgerichtshilfe (§ 11 BtOG)
    • Erstellung eines Sozialberichts
    • Vorschlag eines geeigneten Betreuers
    • Aufklärung, Mitteilung und fachliche Beurteilung eines Sachverhalts
    • Beteiligung an Verlängerungs- und Überprüfungsverfahren
  6. Vorschlagsrecht der Person des Betreuers (§ 12 BtOG)
  7. Führen von Betreuungen als Behörde (§ 1818 Abs. 4 BGB) oder durch Mitarbeiter der Behörde (§ 1818 Abs. 2 BGB).
  8. Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs-und Unterbringungssachen
    • bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
    • bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
    • bei Vollzug der Unterbringung nach Betreuungsrecht
  9. Gremienarbeit
    • Bildung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten
    • Beteiligung an der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft Altenpsychiatrie

Wer kann eine Betreuung anregen?

Jeder, der die Betreuungs- bzw. Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann für diese eine Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst, z.B. wenn er körperlich behindert ist.

Wie kann man eine Betreuung anregen?

Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht (schriftlich oder durch persönliche Vorsprache), also an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Anregungsmitteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

Erforderlichkeit und Nachrang

Nachdem die Betreuung angeregt wurde, erhält die Betreuungsstelle vom Betreuungsgericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen. Gleichzeitig klärt er ab, ob evtl. andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, die eine Betreuung überflüssig machen. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten oder Betreuungsverfügungen gefragt.

Im sog. Sozialgutachten teilt die Betreuungsstelle dem Betreuungsgericht mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält, wenn ja für welche Aufgabenkreise und schlägt bereits einen Betreuer vor. Hierbei wird der Wunsch des Betroffenen berücksichtigt und soweit möglich eine Person aus der Verwandt-/Bekanntschaft gesucht, die bereit und geeignet ist, diese Betreuung zu übernehmen.

Medizinische Voraussetzungen

Vom Gericht wird außerdem ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Der Psychiater oder Nervenarzt stellt in einem Hausbesuch und bei einem persönlichen Gespräch fest, ob die betroffene Person auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann und somit die Voraussetzung für eine Betreuung vorliegt.

Richterliche Anhörung und Beschluss

Der Betroffene wird durch den Richter in seiner gewohnten Umgebung persönlich angehört.

Der Richter entscheidet an Hand seines unmittelbaren Eindrucks und der eingeholten Gutachten, ob eine Betreuung errichtet wird. In einem Gerichtsbeschluss bestimmt er den Betreuer sowie die Aufgabenkreise und die Dauer der Betreuung.

Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, der ihn als rechtlichen Betreuer legitimiert.

Verfahrensrechte der betroffenen Person

Die unabhängig voneinander geführten persönlichen Gespräche des Richters, des Sachverständigen und der Betreuungsstelle dienen der Sachaufklärung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person.

Lediglich in Eilfällen kann der Richter auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen mit einer einstweiligen Anordnung für einen kurzen Zeitraum einen Betreuer bestellen. Die Anhörung muss jedoch nachgeholt werden.

Im betreuungsrechtlichen Verfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Kann er aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht kund tun, wird zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger bestellt. 

Die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung wird spätestens nach 7 Jahren oder bei Bedarf früher überprüft.

Wer kann Betreuer werden?

Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. In vielen Fällen sind dies Angehörige, Bekannte oder Freunde des Betroffenen. In schwierig gelagerten Fällen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden auch Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer bestellt.

Es gibt in unserem Landkreis jedoch auch viele Personen, die ehrenamtlich Betreuungen für fremde Menschen führen. Diese ehrenamtlich Tätigen sind eine große Stütze im Betreuungswesen.

Haben auch Sie Interesse? Möchten Sie neue Erfahrungen sammeln?

Dann werden doch auch Sie ehrenamtlicher Betreuer. Wir haben einen ständig wachsenden Bedarf an Betreuern. Daher sind wir auf engagierte Menschen angewiesen. Mit einem geringen Zeitaufwand von etwa zwei bis drei Stunden im Monat können Sie als Betreuer schon eine Menge bewirken.

Als Betreuer ist man nicht alleine. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle und der Betreuungsgerichte unterstützen Sie bei Fragen und Problemen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung

Betreuer erhalten:

Fortbildungen zu verschiedenen Themen des Betreuungsrechts

Informationen über Rechte und Pflichten

Vermittlung von Hilfsangeboten

Unterstützung in Konfliktsituationen und bei Verwaltungsaufgaben

Versicherungsschutz während der Ausübung der Tätigkeit als Betreuerin oder Betreuer durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung des Freistaates Bayern

Aufwandsentschädigung von derzeit 399 Euro für 12 Monate Betreuertätigkeit aus der Justizkasse oder vom Betreuten

Wie wird man Betreuer?

Betreuer kann man z.B. durch den mündlichen oder schriftlichen Vorschlag des Betroffenen werden.

Man kann sich jedoch auch selbst bei der Betreuungsstelle melden, um eine Betreuung zu übernehmen. Dort wird man von Mitarbeitern der Betreuungsstelle über dieses anspruchsvolle Ehrenamt beraten und durch Einführungsveranstaltungen in diese Tätigkeit eingewiesen. Außerdem erhält man schriftliches Informationsmaterial und Praxishilfen zum Betreuungsrecht

Wie kann ich eine Betreuung vermeiden?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann.

Ehegatten oder volljährige Kinder dürfen Sie nur vertreten,

  • entweder als gerichtlich bestellter Betreuer
  • oder mit gültiger Vorsorgevollmacht

Eine Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig eine Vertrauensperson in einer sogenannten Vorsorgevollmacht als rechtlichen Vertreter einsetzen.

Vorschlag für eine Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz

Auf folgendes weisen wir ausdrücklich hin:

  • Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer müssen geschäftsfähig sein
  • Kreditinstitute verlangen in der Regel eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken oder eine notarielle Vollmacht
  • Für Immobiliengeschäfte sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll!
  • Im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.
  • Seit 1. Juli 2005 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen durch die Betreuungsstelle

Weitergehende Informationen zum Thema Unterbringung finden Sie unter: Wiki Bt PRAX

Aktenordner mit der Beschriftung Betreuungsrecht

Kontakt

Name Telefon Telefax Zimmer
Betreuungsstelle für den Landkreis Cham
Ansprechpartner
+49 (9971) 845-155 N0-08