Schülerbeförderung
Herzlich Willkommen auf unserer Seite. Im nachfolgenden erfahren Sie mehr über die Schülerbeförderung.
Für Schülerinnen und Schüler der nachfolgenden Schulen, mit gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. die Hauptwohnung) im Landkreis Cham, ist das Landratsamt Cham bzw. die damit betrauten Kreiswerke zuständig
- Realschulen
- Gymnasien
- Berufsschulen
- Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
Die Zuständigkeit der Förderschulen richtet sich nach dem Schulsprengel der jeweiligen Schule. Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Schulverbände
Informationen im BayernPortal (rechtliche Grundlagen)
Beförderungsanspruch
Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.
Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg (kürzester Weg zwischen Wohngrundstück und Schulgrundstück) in einer Richtung mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule, die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterricht. Jedoch nicht zum Wahlunterricht.
Ausnahmen:
Der Schulweg in einer Richtung beträgt zwar nicht mehr als drei Kilometer, eine Beförderung ist aber notwendig,
- weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
- oder weil beim Schüler eine dauernde Behinderung (Nachweis erforderlich) vorliegt.
Der Aufgabenträger muss seine Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel erfüllen.
Der Erfassungsbogen soll ausgefüllt, ausgedruckt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben an die Schule weitergegeben werden. Das Landratsamt prüft ob ein Anspruch gegeben ist und welches Beförderungsmittel Fahrkosten übernommen werden. Die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. Berechtigungsausweise für Schulbusse werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen ausgehändigt.
Kostenerstattungsanspruch
Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.
Diesen Schülern erstattet der Aufgabenträger (Landkreis) die Kosten der als notwendig anerkannten Beförderung, soweit die Kosten im Schuljahr die Familienbelastungsgrenze innerhalb der Familie übersteigen.
Diese Eigenleistung entfällt, wenn
- Die/der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hat oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, oder
- der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.
Die Schüler der vorgenannten Schulen müssen eigenverantwortlich die kostengünstigsten Fahrkarten selber kaufen. Dabei sind die Gesichtspunkte des Beförderungsanspruchs (nächstgelegene Schule, Pflicht- und Wahlpflichtunterricht, Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel, usw.) zu beachten.
Bei täglichen Fahrten innerhalb des Tarifgebiets der VLC ist die Schülerwochen- bzw. Schülermonatskarte in der Regel der kostengünstigste Tarif. Seit 01.08.2020 gibt es die Möglichkeit nach 14.00 Uhr mit dem kostenfreien Jugendticket im Tarifgebiet der VLC zu fahren. Bei überregionalem Berufsschulbesuch o.ä. empfehlen wir eine entsprechende Beratung im Vorfeld.
Die Erstattung der als notwendig anerkannten Fahrkosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten bei den durch den Landkreis betrauten Kreiswerke Cham – Mobilität beantragt werden. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden (gesetzliche Ausschlussfrist).
Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges
Vorrangig muss die Beförderung zur Schule mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel erfolgen. Private Kraftfahrzeuge (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) werden nur als notwendig anerkannt, wenn:
- kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
- es insgesamt wirtschaftlicher ist.
- sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
- die Abfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor 05:30 Uhr angetreten oder die Rückfahrt erst nach 23:00 Uhr beendet wird
- eine dauernde Behinderung vorliegt (länger als 6 Monate), die die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht nur vorübergehend nicht zulassen (ärztliches Attest oder Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen)
- der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist
Sofern eine Antragsstellung erst am Schuljahresende erfolgt, ist das Kfz-Erstattungsformular mit der Bestätigung über die besuchten Schultage und Fehltage direkt mit dem Pkw-Antrag einzureichen.
Sollte die Fahrt mit dem Pkw in einer Fahrgemeinschaft erfolgen/erfolgt sein, ist das Formblatt Fahrgemeinschaft entsprechend mit auszufüllen und einzureichen.
Anträge auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs sind nach Möglichkeit vor Schuljahresbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (gesetzliche Ausschlussfrist).
Formulare
Verlustanzeige für Fahrkarten / Monatsmarken
Die Fahrkarte / Monatsmarken wurde verloren, was tun?
Bei Verlust einer Fahrkarte/Monatsmarke der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Cham (VLC) ist eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Nach Einzahlung der Ersatzgebühr (Fahrkarte oder Monatsmarken 15,00 Euro, Fahrkarte und Monatsmarken 30,00 Euro) und Vorliegen der Verlustanzeige bei der Mobilitätszentrale wird eine neue Fahrkarte/Monatsmarken zur Verfügung gestellt (pro Schuljahr nur einmalig möglich).
Der einfachste und kürzeste Weg an eine VLC-Ersatzausstellung zu kommen, ist der direkte Weg in die Mobilitätszentrale Nähe Bahnhof Cham (Bahnhofstraße 6 / Öffnungszeiten siehe Startseite).
Nach Entrichten der Ersatzgebühr erhalten Sie hier die benötigte Ersatzausstellung.
Sollte der direkte Weg nicht möglich sein und der Landkreis der Träger der Fahrkosten sein (siehe Beförderungsanspruch), können Sie die Ersatzausstellung auch online beantragen:
- Verlustanzeige ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben
- Per E-Mail an: schuelerbefoerderung@lra.landkreis-cham.de
- Unverzüglich die Ersatzgebühr gemäß Verlustanzeige überweisen
- Auf Wunsch wird über die Schule eine vorläufige Fahrtberechtigung mit einer Gültigkeit von 14 Tagen zur Verfügung gestellt
- Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird die Ersatzausstellung an die Schule gesandt.
Schüler mit der Zuständigkeit von Schulverbänden, Städte oder Gemeinden wenden sich direkt an diese.
Der Antrag auf die Ersatzausstellung des 365 €-Ticket im RVV (Regensburger Verkehrsverbund) kann nur online unter https://www.rvv.de/formulare gestellt werden
Formular
Formulare
- Berechtigungskarte zu Schülerfahrausweisen
- Schülerbeförderung - Anlage Fahrkostennachweis Wechselfahrer-Entschädigung für Fahrgemeinschaften Anlage Fahrkostennachweis Wechselfahrer-Entschädigung für Fahrgemeinschaften / DSGVO
- Schülerbeförderung - Anlage: Antrag auf Fahrkostenerstattung bei Privat-KFZ Anlage Antrag auf Fahrkostenerstattung bei Privat-KFZ/ DSGVO
- Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrkostenerstattung bei ÖPNV-Benutzung Antrag auf Fahrkostenerstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln / DSGVO
- Schülerbeförderung - Antrag auf Fahrten mit Privat-KFZ Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privat eigenen Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg / DSGVO
- Schülerbeförderung - Merkblatt FOS / BOS Schuljahr 2022/2023 Hinweise zur Schülerbeförderung für Schüler der Staatlichen Fachoberschulen und der Staatlichen Berufsoberschulen für das Schuljahr 2022/2023
- Schülerbeförderung - Merkblatt FOS / BOS Schuljahr 2023/2024 Hinweise zur Schülerbeförderung für Schüler der Staatlichen Fachoberschulen und der Staatlichen Berufsoberschulen für das Schuljahr 2023/2024
- Schülerbeförderung - Merkblatt Vollzeitunterricht ab 11. Jahrgangsstufe, Schuljahr 2022/2023 Hinweise zur Schülerbeförderung für Vollzeitunterricht ab der Jahrgangsstufe 11, Schuljahr 2022/2023
- Schülerbeförderung - Verlustanzeige Fahrkarte/Wertmarke Verlustanzeige / Antrag auf Ausstellung einer Ersatzkontrollkarte bzw. von Ersatzwertmarken / DSGVO
Kreiswerke Cham - Mobilität / ÖPNV
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 07:15 - 12:15 Uhr
Mittwoch: 12:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 12:30 - 18:00 Uhr