Johannifeuer im Juni 2023

31. Mai 2023: Hinweise des Landratsamtes
Beste Aussichten Landkreis Cham

Um einen geregelten Ablauf der traditionellen Johannifeuer zu gewährleisten, bittet das Landratsamt Cham die Veranstalter, folgende Hinweise zu beachten:

Ein Johanni- bzw. Sonnwendfeuer findet – wie der Name schon sagt – um „Johanni“ bzw. zur Sommersonnenwende statt und wird als solches im Zeitraum vom 16. Juni bis 2. Juli 2023 anerkannt.

Bei traditionellen Johanni- bzw. Sonnwendfeuer-Veranstaltungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen, d. h. die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Veranstaltung muss mindestens eine Woche vorher von den Verantwortlichen mit Namen, Anschrift und einer Beschreibung des Veranstaltungsortes bei der Gemeinde (in gemeindefreien Gebieten beim Landratsamt) angezeigt werden.

Um Fehlalarme generell einzuschränken oder bei ausgelösten Feueralarmen schnellstmöglich reagieren zu können, muss die örtlich zuständige Feuerwehr über alle Johannifeuer informiert werden. Für die Meldung soll das Formular „Anzeige über die Verbrennung von Käferholz/Schnittgutabfälle sowie das Abbrennen eines Lagerfeuers/Johannifeuer“ verwendet werden und ebenfalls bei der Gemeinde eingereicht werden. Das hierfür erforderliche Formular findet man auf der Internetseite des Landratsamtes Cham (www.landkreis-cham.de – Service, Beratung - Formularsuche – Buchstabe F – Feuerwehrwesen (Käferholz, Lagerfeuer, Johannifeuer) oder bei den Gemeinden.

Bei Feuern auf Flächen mit einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald ist eine Erlaubnis durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Cham, Außenstelle Waldmünchen, Telefonnummer +49 (9972) 943020 erforderlich.

Die Johanni- und Sonnwendfeuer sollten grundsätzlich nur auf weitgehend vegetationslosen Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten Biotope befinden.
Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass das Brennmaterial nicht für längere Zeit zwischengelagert wird und vor dem Abbrennen umgeschichtet wird.
Auf das Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder erheblich zu stören gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird hingewiesen.

Die Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden, insbesondere über die Sicherheitsabstände, sind zu beachten. Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und bei starkem Wind zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden. Zur Erhöhung der Flammenintensität sind natürliche Materialien, wie z. B. harzreiche Hölzer, zu verwenden. Die Verwendung von Abfällen (z.B. von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Altholz, Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoffen) als Brennmaterial ist nicht zulässig. Mitarbeiter des Landratsamtes werden die Feuerstellen diesbezüglich überprüfen. Es dürfen auch keine Treibstoffe oder Altöle zum Anfeuern verwendet werden. Reste von Brennmaterialien und Abfällen (Flaschen usw.) sind im Anschluss an die Veranstaltung zu entsorgen.

Der Veranstalter ist für die Anzeige bei den zuständigen Stellen, den Aufbau der Feuerstelle, das Abbrennen sowie die Säuberung der Brandstelle verantwortlich.