Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Wohnungsmiete) oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Auf das Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare sind bei allen Gemeinde- und Stadtverwaltungen oder im Landratsamt erhältlich oder können unter Formulare (siehe unten) auch heruntergeladen werden. Wenn Sie eine BayernID besitzen, kann der Wohngeldantrag auch online gestellt werden (siehe unten).
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Der Weitergewährungsantrag kann frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Ansprechpartner
A - H: Herr Dietmar Irrgang
I - Mt: Frau Claudia Babl
Mu - Z: Frau Ulrike Hastreiter
Wichtiger Hinweis:
Bei den Formularen finden Sie ein separat verlinktes Formblatt mit ergänzenden Datenschutzhinweisen zum Wohngeldantrag aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
weitere Infos finden Sie bei:
https://www.baer.bayern.de/
Stichworte: Wohnen/Mieten, Wohnungsamt, Wohngeldstelle
Die Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid, Mietvertrag, Nachweise über Belastung aus dem Kapitaldienst, Wohnflächenberechnung, Grundsteuerbescheid, Schwerbehindertenausweis) zu belegen.
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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