Wildschutzgebiete im Landkreis Cham

Hintergrund

Die Bildung von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholungssuchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten.

Situation im Landkreis

Gemeinsam mit dem Landkreis Regen wurde am Arber ein großes Schutzgebiet für Auerwild festgesetzt.

Verordnungen

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