Register Feuerungsanlagen 44. BImSchV

nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Link zur Verordnung:

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/BJNR080410019.html

Der Anwendungsbereich dieser o.g. Verordnung umfasst nach § 1 Abs. 1 der 44.   BImSchV nachfolgende Anlagen:

  1. genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
  2. genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden sowie
  3. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.

§ 1 Abs. 2 der 44. BImSchV enthält eine Aufzählung der nicht betroffenen Anlagen.

Gemäß § 6 der 44. BImSchV (Registrierung von Feuerungsanlagen – Anzeigepflicht) sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis zum 01.12.2023 anzuzeigen. Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind insbesondere die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.

Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde im Rahmen der vorgenannten Anzeige mitzuteilen hat, können der Anlage 1 (zu § 6) der 44. BImSchV entnommen werden.

Das Landratsamt Cham hat als zuständige Behörde gem. § 36 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.

Das Register des Landkreises Cham und das für die Anzeige zu verwendende Formular „Anlagenregister Erhebungsbogen“ können Sie nachfolgend einsehen.

Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat finden Sie in der Anlage 1 (zu § 6) der 44. BImSchV, abrufbar im Internet unter

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html .

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