Europawahl 2019

Informationen zur Europawahl

Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg vertritt die Bürger der Europäischen Union (EU) und übt zusammen mit dem Ministerrat die Rechtsetzung der EU aus. Es umfasst derzeit 751 Abgeordnete der 28 EU-Mitgliedsstaaten. Auf die Mitgliedstaaten entfallen je nach Bevölkerungsgröße mindestens 6 und maximal 96 Mandate. Ihre Vergabe erfolgt laut Art. 14 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union alle fünf Jahre durch allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Europawahlen in allen Mitgliedstaaten nach nationalstaatlichen Detailregelungen.

Die nunmehr 9. Europawahl fand vom 23. bis 26. Mai 2019 in allen EU-Mitgliedstaaten statt. Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der Europäischen Union (EU), das direkt von den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gewählt wird.

In Deutschland stimmten die Bürgerinnen und Bürger am 26. Mai 2019 ab.

Bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 hatte die Wahlbeteiligung in Deutschland bei 48,1 % gelegen (bayernweit: 40,9 %; europaweit: 42,6 %). Damals beteiligten sich in Deutschland 29,8 Millionen Wählerinnen und Wähler (bayernweit: 3,9 Mio.; europaweit: 168,8 Mio.).

In Deutschland erfolgt die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Listen können von politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerbungen sind nicht möglich. Die Entscheidung, ob eine Landesliste oder eine Bundesliste aufgestellt wird, trifft der Bundesvorstand der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung.

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 der 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Das Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland haben insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowohl Bundeslisten (gemeinsame Listen für alle Länder) als auch Landeslisten (Listen für ein Land) einreichen können. Daher werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Jeder Bürger darf aber nur in einem Land an der Wahl teilnehmen. Unionsbürger, die nicht Deutsche sind, aber in Deutschland wählen wollen, müssen darauf achten, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche Staatsbürger sind dort automatisch verzeichnet.

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Zur Beantragung von Briefwahl wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Listen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen sind sogenannte geschlossene Listen, weil die Reihenfolge der Bewerber von den Parteien durch Wahl festgelegt wurde und nicht verändert werden kann. Maßgebend für die Sitzzahl einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung ist die Anzahl der gültigen Stimmen, die für sie abgegeben wurden.

Bei der Sitzverteilung werden alle Wahlvorschläge berücksichtigt; die abgegebenen Stimmen werden in allen Ländern nach dem Prinzip der Verhältniswahl in Sitze für die einzelnen Listen umgerechnet. Die genaue Ausgestaltung des Wahlsystems ist jedoch den Mitgliedstaaten selbst überlassen. In Deutschland erhält jede Liste (Partei) von den 96 zu vergebenden Mandaten einen so großen Anteil (in Prozent), wie sie Stimmen bekommen hat. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es in der Bundesrepublik keine Prozenthürde mehr, die eine Liste für den Einzug in das Europäische Parlament überwinden muss.

  • Für die Durchführung der Europawahl sind in Bayern folgende Wahlorgane zuständig:
  • der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss (für das gesamte Bundesgebiet)
  • der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern
  • ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Landkreis
  • ein Stadtwahlleiter und ein Stadtwahlausschuss für jede kreisfreie Stadt
  • ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden (Brief-)Wahlbezirk

Zudem übernehmen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften wesentliche Aufgaben bei der Wahlvorbereitung und -durchführung vor Ort. Darüber hinaus ist auch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration insbesondere durch die Bereitstellung von Wahlvordrucken und verbindlichen Wahlanweisungen für Gemeinden und (Brief-) Wahlvorstände in die Wahlorganisation eingebunden.

Kreiswahlleiter
Klaus Zeiser, Telefon +49 (9971) 78-318

Stellvertretender Kreiswahlleiter
Martin Heimerl, Telefon +49 (9971) 78-320

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