610.01.05 Bestattungskosten

Der Sozialhilfeträger hat die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Zur Tragung der Bestattungskosten sind nacheinander verpflichtet der vertraglich Verpflichtete (z.B. aus Leibgeding), der Erbe, beim Tode der Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung der Vater, der Unterhaltspflichtige.

Als Kosten der Bestattung ist der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, einfache Bestattung einschließlich aller öffentlich-rechtlicher Gebühren zu übernehmen.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährte, in den anderen Fällen der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
  • Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

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