Betreuungsstelle
Ziel des Betreuungsrechts
Das Betreuungsrecht zielt darauf ab, die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu verwirklichen. Zur Umsetzung dieser Ziele wurden die Betreuungsstellen eingerichtet.
Aufgaben der Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle ist zuständig für den gesamten Landkreis Cham und bietet folgende Dienstleistungen an:
Themen
Was ist eine gesetzliche Betreuung?
Eine gesetzliche Betreuung ist eine vom Betreuungsgericht angeordnete Vertretung auf Zeit. Betreuer übernehmen festgelegte Aufgaben wie die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge.
Eine Betreuung wird notwendig, wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, sein Leben selbstständig zu meistern und notwendige Entscheidungen zu treffen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen und keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht).
Gesetzliche Betreuer unterstützen die Betreuten bei deren Entscheidungen und handeln als gesetzliche Vertreter. Dabei versuchen sie, den Betreuten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Welcher Personenkreis ist davon betroffen?
"Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer." (§ 1814 BGB)
Dies betrifft ältere Menschen, die z.B. aufgrund von Demenz Unterstützung benötigen, aber auch jüngere Menschen, die z.B. nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln.
Gesetzliche Aufgaben der Betreuungsstelle
Informations- und Beratungspflichten (§ 5 BtOG):
- Beratung zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen
- Informationen über Vorsorgevollmachten
- Beratung zu anderen Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird
Förderungsaufgaben (§ 6 BtOG)
- Einführung und Fortbildung von Betreuern und Bevollmächtigten
- Aufklärung und Beratung zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten (§ 7 BtOG)
Beratung, Unterstützung und Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung (§ 8 BtOG)
Betreuungsgerichtshilfe (§ 11 BtOG)
- Erstellung eines Sozialberichts
- Vorschlag eines geeigneten Betreuers
- Aufklärung, Mitteilung und fachliche Beurteilung eines Sachverhalts
- Beteiligung an Verlängerungs- und Überprüfungsverfahren
Vorschlagsrecht der Person des Betreuers (§ 12 BtOG)
Führen von Betreuungen als Behörde (§ 1818 Abs. 4 BGB) oder durch Mitarbeiter der Behörde (§ 1818 Abs. 2 BGB).
Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
- bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
- bei Vollzug der Unterbringung nach Betreuungsrecht
Gremienarbeit
- Bildung einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten
- Beteiligung an der psychosozialen Arbeitsgemeinschaft Altenpsychiatrie
Wer kann eine Betreuung anregen?
Jeder, der die Betreuungs- oder Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann eine Betreuung anregen. Dies geschieht meist durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch den Betroffenen selbst, z.B. bei körperlicher Behinderung.
Wie kann man eine Betreuung anregen?
Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht, entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache. Das zuständige Amtsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Anregung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?
Erforderlichkeit und Nachrang
Nachdem die Betreuung angeregt wurde, erhält die Betreuungsstelle vom Betreuungsgericht den Auftrag, die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle besucht den Betroffenen zu Hause, um sich ein Bild von dessen Lebenssituation zu machen. Dabei wird auch geprüft, ob andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, die eine Betreuung überflüssig machen könnten. Es wird nach bestehenden Vollmachten oder Betreuungsverfügungen gefragt.
Im Sozialgutachten teilt die Betreuungsstelle dem Betreuungsgericht mit, ob eine Betreuung notwendig ist, für welche Aufgabenkreise und schlägt einen Betreuer vor. Der Wunsch des Betroffenen wird dabei berücksichtigt, und es wird nach Möglichkeit eine Person aus der Verwandtschaft oder Bekanntschaft gesucht, die bereit und geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen.
Medizinische Voraussetzungen
Das Gericht holt ein fachärztliches Gutachten ein. Ein Psychiater oder Nervenarzt stellt bei einem Hausbesuch und einem persönlichen Gespräch fest, ob die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann und somit die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen.
Richterliche Anhörung und Beschluss
Der Betroffene wird vom Richter in seiner gewohnten Umgebung persönlich angehört. Der Richter entscheidet anhand seines unmittelbaren Eindrucks und der eingeholten Gutachten, ob eine Betreuung errichtet wird. In einem Gerichtsbeschluss bestimmt er den Betreuer, die Aufgabenkreise und die Dauer der Betreuung. Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, der ihn als rechtlichen Betreuer legitimiert.
Verfahrensrechte der betroffenen Person
Die persönlichen Gespräche des Richters, des Sachverständigen und der Betreuungsstelle dienen der Sachaufklärung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person. In Eilfällen kann der Richter auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen mit einer einstweiligen Anordnung für einen kurzen Zeitraum einen Betreuer bestellen. Die Anhörung muss jedoch nachgeholt werden.
Im betreuungsrechtlichen Verfahren ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Kann er aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht kundtun, wird zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger bestellt. Die Notwendigkeit der rechtlichen Betreuung wird spätestens nach sieben Jahren oder bei Bedarf früher überprüft.
Wer kann Betreuer werden?
Betreuer kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die geeignet und bereit ist, eine Betreuung zu übernehmen. Oft sind dies Angehörige, Bekannte oder Freunde des Betroffenen. In komplexen Fällen oder wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, werden auch Rechtsanwälte oder Berufsbetreuer bestellt.
In unserem Landkreis gibt es viele Personen, die ehrenamtlich Betreuungen für fremde Menschen übernehmen. Diese ehrenamtlich Tätigen sind eine große Stütze im Betreuungswesen.
Haben auch Sie Interesse? Möchten Sie neue Erfahrungen sammeln?
Werden Sie ehrenamtlicher Betreuer! Wir haben einen ständig wachsenden Bedarf an Betreuern und sind auf engagierte Menschen angewiesen. Mit einem geringen Zeitaufwand von etwa zwei bis drei Stunden im Monat können Sie als Betreuer viel bewirken.
Als Betreuer sind Sie nicht alleine. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle und der Betreuungsgerichte unterstützen Sie bei Fragen und Problemen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung
Betreuer erhalten:
- Fortbildungen zu verschiedenen Themen des Betreuungsrechts
- Informationen über Rechte und Pflichten
- Vermittlung von Hilfsangeboten
- Unterstützung in Konfliktsituationen und bei Verwaltungsaufgaben
- Versicherungsschutz während der Tätigkeit als Betreuer durch eine Haftpflichtversicherung des Freistaates Bayern
- Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro für 12 Monate Betreuertätigkeit aus der Justizkasse oder vom Betreuten
Wie wird man Betreuer?
Betreuer kann man durch den mündlichen oder schriftlichen Vorschlag des Betroffenen werden. Man kann sich jedoch auch selbst bei der Betreuungsstelle melden, um eine Betreuung zu übernehmen. Dort werden Sie von Mitarbeitern der Betreuungsstelle über dieses anspruchsvolle Ehrenamt beraten und durch Einführungsveranstaltungen in die Tätigkeit eingewiesen. Außerdem erhalten Sie schriftliches Informationsmaterial und Praxishilfen zum Betreuungsrecht.
Wie kann ich eine Betreuung vermeiden?
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können.
Ehegatten oder volljährige Kinder dürfen Sie nur vertreten:
- als gerichtlich bestellter Betreuer
- oder mit gültiger Vorsorgevollmacht
Eine Betreuung können Sie vermeiden, indem Sie rechtzeitig eine Vertrauensperson in einer sogenannten Vorsorgevollmacht als rechtlichen Vertreter einsetzen.
- Vorschlag für eine Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums für Justiz
Zusätzlich können Sie unter www.bestellen.bayern.de (im Feld "Erweiterte Suche" nach „Patientenverfügung“ suchen) die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Beck Verlags kostenlos herunterladen. Diese Broschüre beinhaltet eine Patientenverfügung.
Wichtige Hinweise:
- Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer müssen geschäftsfähig sein
- Kreditinstitute verlangen in der Regel eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken oder eine notarielle Vollmacht
- Für Immobiliengeschäfte sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll.
- Im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert.
- Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können durch die Betreuungsstelle beglaubigt werden.
Weitergehende Informationen zum Thema Unterbringung finden Sie unter: Wiki Bt PRAX

Ihre Sachbearbeiter für die Gemeinden:
Anja Fischer
Tel. +49 (9971) 78-540
Gemeinden: Gleißenberg, Rötz, Schönthal, Tiefenbach, Treffelstein, Waldmünchen
Claudia Dresely
Tel. +49 (9971) 78-293
Gemeinden: Arnschwang, Arrach, Bad Kötzting, Blaibach, Eschlkam, Furth im Wald, Hohenwarth, Grafenwiesen, Lam, Lohberg, Neukirchen beim Hl. Blut, Rimbach, sowie Haus Margarita in Chamerau
Martin Bücherl
Tel. +49 (9971) 78-539
Gemeinden: Cham, Chamerau, Miltach, Pemfling, Pösing, Runding, Stamsried, Traitsching, Waffenbrunn, Weiding, Willmering, Zandt
Matthias Schall
Tel. +49 (9971) 78-289
Gemeinden: Falkenstein, Michelsneukirchen, Reichenbach, Rettenbach, Roding, Schorndorf, Wald, Walderbach, Zell
Kontakt
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