Kindertagesbetreuung

Kinderbetreuung

Die außerfamiliäre Betreuung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Im Landkreis Cham gibt es die Möglichkeit Kinder sowohl in einer Kindertageseinrichtung, als auch in Kindertagespflege bzw. in Großtagespflegestellen betreuen zu lassen.

Kindertagesstätten und Kindertagespflege haben den gleichen gesetzlichen Förderauftrag nach § 22 SGB VIII. Der Förderauftrag umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter, Entwicklungsstand, den Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

Informationen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

1. Kindertageseinrichtungen (KiTa)

Kindertagesstätten sind

  • Krippen (0 - 3 Jahre),
  • Kindergärten (3 Jahre bis Schuleintritt),
  • altersgemischte Kindergärten (Kinder unter 3 Jahren bis Schuleintritt oder Grundschulalter),
  • Horte (Schulkinder),

in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags von pädagogischen Fachkräften (ErzieherInnen) und pädagogischen Ergänzungskräften (KinderpflegerInnen) gebildet, erzogen und betreut werden. Behinderte Kinder sollen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden.

2. Kindertagespflege

Kindertagespflege ist eine familienergänzende Leistung der Jugendhilfe und bedeutet die regelmäßige Betreuung (ganztägig oder stundenweisen) eines oder mehrerer Kinder. Regelmäßig meint, dass die Betreuung durch die Tagespflegeperson mehr als 15 Stunden wöchentlich über einen Zeitraum von mind. 3 Monate hinweg, stattfindet. Die Betreuung findet entweder im Haushalt der Tagespflegeperson oder in einer Großtagespflegestelle statt.

Kindertagespflege ist erlaubnispflichtig, das heißt, die Tagespflegeperson braucht eine sog. Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vom Amt für Jugend und Familie.

Eine einzelne Tagespflegeperson darf max. 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflegestelle) so dürfen sie max. 8-10 gleichzeitig anwesende Kinder betreuen.

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