Kurzzeitpflege – Unterstützung bei vorübergehendem Pflegebedarf
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die zeitweise vollstationäre Pflege benötigen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
haben Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung. - Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
können die monatlich bis zu 131 € Entlastungsbetrag (max. 1.572 € jährlich) nutzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege zu finanzieren. - Ohne Pflegegrad oder unter Pflegegrad 2
kann Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen auch über die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39c SGB V) erfolgen.
Leistungsumfang der Kurzzeitpflege (Stand 2025)
- Bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr
für bis zu 8 Wochen vollstationäre Pflege - Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt
während der Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen/Jahr)
Neuerung ab 01.07.2025: Gemeinsames Jahresbudget
Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:
- Gesamtbetrag: 3.539 € pro Jahr
- Flexibel einsetzbar je nach Bedarf
- Pflegegrad 2 oder höher erforderlich
- Die bisherige Voraussetzung einer mindestens sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt für die Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege in Reha- oder Vorsorgeeinrichtungen
Kurzzeitpflege kann auch in einer stationären Reha- oder Vorsorgeeinrichtung erfolgen, wenn die Pflegeperson dort oder in der Nähe eine Maßnahme durchführt. Das erleichtert pflegenden Angehörigen die Teilnahme an solchen Programmen.
Antragstellung und Ansprechpartner
Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Es wird empfohlen, den Antrag vor Inanspruchnahme zu stellen, um die Kostenübernahme sicherzustellen und spätere Rückfragen zu vermeiden.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium – Pflegebedürftig, was nun?
- Zuständig ist Ihre Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt)
- Belege und Nachweise über die erbrachten Leistungen müssen eingereicht werden
Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums oder direkt bei Ihrer Pflegekasse.
Kontakt
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