Pflegeversicherung 2024 – Wichtige Änderungen im Überblick
1. Begrenzung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in einem Pflegeheim leben, erhalten seit dem 01.01.2024 einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil:
Verweildauer im Heim | Zuschuss zum Eigenanteil |
1. Jahr | 15 % |
2. Jahr | 30 % |
3. Jahr | 50 % |
ab 4. Jahr | 75 % |
Hinweis: Die Zuschüsse gelten nur für Pflege- und Ausbildungskosten, nicht für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen.
2. Erhöhung der Leistungen für häusliche Pflege
Zum 01.01.2024 wurden die Leistungen um 5 % erhöht:
Pflegegeld für Pflegegrade 2–5
Pflegesachleistungen für ambulante Pflege durch Pflegedienste
Details finden Sie in den Abschnitten zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
3. Pflegeunterstützungsgeld: Jährlicher Anspruch
Seit dem 01.01.2024 besteht Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person (statt wie bisher einmalig 10 Tage).
4. Verbesserungen für schwerstpflegebedürftige Menschen unter 25 Jahren
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahren gelten seit 2024 folgende Erleichterungen:
- Verhinderungspflege: bis zu 8 Wochen pro Jahr
- Umwidmung der Kurzzeitpflegemittel vollständig für Verhinderungspflege möglich
- Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich
5. Stärkere Auskunftsrechte für Pflegebedürftige
Pflegekassen müssen ihren Versicherten halbjährlich eine verständliche Übersicht über:
- die in Anspruch genommenen Leistungen
- und deren Kosten
zur Verfügung stellen.
Kontakt
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