Johannifeuer im Juni 2025 - Hinweise für ein sicheres Fest

30. Mai 2025: Landratsamt Cham informiert über Regeln für Organisatoren
Johannifeuer im Juni 2025

Mit dem Beginn des Monats Juni rückt auch die Sommersonnenwende näher. Rund um den Johannistag am 21. Juni werden im Landkreis Cham vielerorts wieder die traditionellen Johannifeuer entzündet. Damit diese Veranstaltungen für alle Beteiligten sicher und unfallfrei verlaufen, bittet das Landratsamt Cham alle Veranstalter, die folgenden Hinweise zu beachten.

Bei traditionellen Johanni- bzw. Sonnwendfeuer-Veranstaltungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen, d. h. die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Veranstaltung muss deshalb mindestens eine Woche vorher von den Verantwortlichen mit Namen, Anschrift und einer Beschreibung des Veranstaltungsortes bei der Gemeinde (in gemeindefreien Gebieten beim Landratsamt) angezeigt werden. Ein Johanni- bzw. Sonnwendfeuer findet – wie der Name schon sagt – um „Johanni“ bzw. zur Sommersonnenwende statt und wird als solches im Zeitraum vom 20. Juni – 06. Juli 2025 anerkannt.

Information der örtlichen Feuerwehr
Um Fehlalarme generell einzuschränken oder bei ausgelösten Feueralarmen schnellstmöglich reagieren zu können, muss die örtlich zuständige Feuerwehr über alle Johannifeuer informiert werden. Für die Meldung muss das Formular „Anzeige über die Verbrennung von Käferholz/Schnittgutabfälle sowie das Abbrennen eines Lagerfeuers/Johannifeuer“ verwendet werden und ebenfalls bei der Gemeinde eingereicht werden. Das Formular findet man auf der Internetseite des Landratsamtes Cham Umweltschutz - Anzeige über die Verbrennung oder bei den Gemeinden.

Die Johanni- und Sonnwendfeuer sollten grundsätzlich nur auf weitgehend vegetationslosen Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine geschützten Biotope befinden. Bei Feuern auf Flächen mit einer Entfernung von weniger als 100 Metern zum Wald ist eine Erlaubnis durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Cham, Außenstelle Waldmünchen, Telefonnummer +49 (9971) 485 2010 erforderlich.

Rücksichtnahme auf geschützte Arten
Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass das Brennmaterial nicht für längere Zeit zwischengelagert wird und vor dem Abbrennen umgeschichtet wird. Auf das Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder erheblich zu stören gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird hingewiesen. Die Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Bränden, insbesondere über die Sicherheitsabstände, sind zu beachten. Darüber hinaus sind folgende Regeln zu berücksichtigen:

  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten und bei starkem Wind zu löschen
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein
  • Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden
  • Zur Erhöhung der Flammenintensität sind natürliche Materialien, wie z. B. harzreiche Hölzer, zu verwenden
  • Die Verwendung von Abfällen (z. B. von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Altholz, Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoffen) als Brennmaterial ist nicht zulässig
  • Es dürfen auch keine Treibstoffe oder Altöle zum Anfeuern verwendet werden
  • Reste von Brennmaterialien und Abfällen (Flaschen usw.) sind im Anschluss an die Veranstaltung zu entsorgen. 

Mitarbeiter des Landratsamtes werden die Feuerstellen diesbezüglich überprüfen. Es dürfen auch keine Treibstoffe oder Altöle zum Anfeuern verwendet werden. Reste von Brennmaterialien und Abfällen (Flaschen usw.) sind im Anschluss an die Veranstaltung zu entsorgen. Der Veranstalter ist für die Anzeige bei den zuständigen Stellen, den Aufbau der Feuerstelle, das Abbrennen sowie die Säuberung der Brandstelle verantwortlich.