541.07.02 Ausnahmegenehmigungen in Überschwemmungsgebieten

In vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 und Abs. 4, § 78a Abs. 1 Satz 1 WHG und § 78c Abs. 1 WHG grundsätzlich untersagt

  1. die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch. Das gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches. Das gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  6. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  7. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  8. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
  9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart,
  10. die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.

Eine Abweichung von diesen Verboten bedarf der Ausnahmezulassung durch das Landratsamt, die unter Vorlage von Plänen und Beilagen zu beantragen ist.

Im Antrag ist insbesondere die Unbedenklichkeit des Vorhabens hinsichtlich Hochwasserstand, Hochwasserrückhaltung und Hochwasserabfluss aufzuzeigen. Für verloren gehenden Rückhalteraum ist grundsätzlich ein Ausgleich zu schaffen.
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind außerdem besondere Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bauweise einzuhalten. Dazu ist ein gesonderter Auskunftsbogen dem Antrag beizulegen.

Bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen, ist die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ggf. zusätzlich erforderlich.

Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bzw. Merkblatt. - Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.

Aufwendungen für Pläne und Beilagen, Auslagen für Gutachten, Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)

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