541.17 Fischteiche / Neubau / Umgestaltung / Erlaubnis

Die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Fischteichen stellt grundsätzlich einen Gewässerausbau dar und bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Kleine Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Die zum Teichbetrieb nötigen Gewässerbenutzungen (z.B. Entnahme aus einem Fließgewässer, Ableiten von Grundwasser, Absenken des Teiches, Wiedereinleiten des Überlaufwassers) bedürfen jeweils einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Nähere Informationen können dem unten verlinkten Merkblatt entnommen werden.

Weitere Informationen:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Empfehlungen für den Bau und Betrieb vom Fischteichen

Bei wasserrechtlicher Gestattungsfreiheit sind inbesondere naturschutzrechtliche Gestattungsvorbehalte zu prüfen!

Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bzw. Merkblatt. Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.

Aufwendungen für Pläne und Beilagen
Auslagen für Gutachten
Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayer. Wassergesetz (BayWHG)
Bayer. Kostengesetz (KG) i.V.m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz)
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Schnellbögl, Andreas

Landratsamt Cham - Wasserrecht

AdresseLandratsamt Cham - Wasserrecht
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-363
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.