541.14 Vollzug der Schifffahrtsordnung

Flüsse und Seen dürfen, soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen allgemein mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb befahren werden. Zu den kleinen Fahrzeugen zählen solche bis zu 9,20 m Länge sowie Ruderboote. Eine Reihe von Vorschriften der Schifffahrtsordnung ist jedoch auch beim Einsatz von kleinen Wasserfahrzeugen zu beachten. Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und Mietruderboote dürfen im Geltungsbereich der Bayer. Schifffahrtsordnung (alle Gewässer in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen) nur eingesetzt werden, wenn sie von einer Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind und Genehmigungen für das zu befahrende Gewässer im Privateigentum nur erteilt werden, wenn der bzw. die Grundstückseigentümer dem Antrag zustimmen und im Übrigen die Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Fischerei der Schifffahrt nicht entgegen stehen. Dies hat dazu geführt, dass Schifffahrtsgenehmigungen für Motorboote nur noch in Ausnahmefällen (z.B. Rettungsdienste, Feuerwehr etc.) erteilt werden können.

  • Antrag auf Genehmigung
  • Antrag auf Zulassung
  • TÜV-Bescheinigung
  • evtl. Lageplan
  • Aufwendungen für Pläne und Beilagen
  • Auslagen für Gutachten
  • Auslagen für TÜV-Untersuchungsbericht
  • weitere anfallende Auslagen
  • Gestattungsgebühr nach dem Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) - Schifffahrtsordnung (SchO) - Schifffahrtsbekanntmachung (SchBek)

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