541.10 Wild abfließendes Wasser

Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen, kann das Landratsamt anordnen, Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden kann (Art. 46 Abs. 5 und 6 BayWG).

Der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für höher oder tiefer gelegene Grundstücke entstehen. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann das Landratsamt Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen (§ 37 WHG).

Das Landratsamt wird als Gewässeraufsichtsbehörde von Amts wegen tätig.

Auslagen
Gebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz)

Ansprechpartner

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Huber, Brigitte
+49 (9971) 845-427 243

Landratsamt Cham - Wasserrecht

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