541.07.01 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Die fachliche Ermittlung dieser Gebiete erfolgt durch die Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftsämter), an Gewässern III. Ordnung kann dies auch von den Gemeinden übernommen werden. Grundlage bildet das sog. „hundertjährliche Hochwasser“ (HQ100), also ein Hochwasserereignis, wie es – statistisch betrachtet – einmal in 100 Jahren auftritt. Ermittelte Gebiete werden durch die Kreisverwaltungsbehörde zunächst durch Bekanntmachung „vorläufig gesichert“. Nach Abschluss des dann von der Kreisverwaltungsbehörde durchzuführenden Verordnungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt die amtliche Festsetzung durch Rechtsverordnung. Die Festsetzung bzw. vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebietes löst die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 78 WHG aus. Insbesondere unterliegt die Bauleitplanung, die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen und die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke besonderen Anforderungen (siehe Dienstleistung "Ausnahmegenehmigung"). Im Verordnungstext können außerdem weitere Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden.

Solange Überschwemmungsbereiche an oberirdischen Gewässern weder amtlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden, ist für dort geplante Maßnahmen insbesondere § 77 WHG zu beachten. Es handelt sich dann um sog. „faktische Überschwemmungsgebiete“, die in ihrer Funktion als Rückhalteflächen nur in wenigen Ausnahmefällen beeinträchtigt werden dürfen.

Informationen zu Grenzen von Überschwemmungsgebieten:
Beim Landratsamt stehen die Pläne von vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten (HQ 100) in Papierform zur Einsichtnahme zur Verfügung. Außerdem stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt einen bayernweit zentralen „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG)“ bereit, über den die Grenzen von Überschwemmungsgebieten sowie die zugehörigen Verordnungstexte eingesehen werden können.“

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

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