321.02.09 Parkerleichterung soziale Dienste

Hinweise zur Zuständigkeit:
Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32).

In Bayern können Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, von den Vorschriften über das Halten und Parken ( Parken auf Gehwegen, Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten, Benutzungsverbot von Fußgängerbereichen, Ausnahmen von Halt- und Zonenhaltverboten etc.) Ausnahmen erteilt werden. Die Genehmigungen werden für bestimmte Fahrzeuge ausgestellt, die zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Die Ausnahmegenehmigung wird mit einem Parkausweis erteilt, der stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs auszulegen ist.

  • Nachweis der Tätigkeit im Sozialen Dienst
  • Anzeige bei Gesundheitsamt - Landratsamt Abteilung Gesundheitswesen und
  • Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde/-stadt.

28,00 € - Ausnahmegenehmigung bis zu 1 Jahr

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Konadl, Tobias
+49 (9971) 845-021 041
Schindler, Franz
+49 (9971) 845-247 041

Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt

AdresseLandratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-247
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.