610.02 Unterhaltssachbearbeitung

Sozialhilfe hat die umfassende Aufgabe, einem Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie leistet an jeden, der in Not ist. Nach dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe erhält jedoch Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält.

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften ergibt sich seit 01.08.2001 ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 5, 12, 16 Lebenspartnerschaftsgesetz, der weitgehend dem Trennungs- und Geschiedenenunterhalt bei Ehegatten im BGB entspricht.

Die Unterhaltspflichtigen und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sind zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Bei der Berechnung des Unterhalts wird dem Unterhaltspflichtigen und seiner Familie ein zu einer angemessenen Lebensführung ausreichender Eigenbedarf zugestanden. Auch Einkommen über diesem Eigenbedarf wird nur im angemessenen Umfang herangezogen, um Härten zu vermeiden.

Die Stelle "Unterhaltsangelegenheiten" ist zuständig für

  • die Verfolgung und Berechnung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten, zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, von Kindern gegenüber ihren Eltern, auch wenn eine Amtsbeistandschaft oder eine Amtsvormundschaft besteht, zwischen den übrigen Verwandten, von Müttern eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem Vater des Kindes, die Verfolgung vertraglicher Unterhaltsansprüche, soweit es sich um - auch außergerichtliche - Rechtsstreitigkeiten handelt;
  • die Prüfung von Unterhaltsvereinbarungen (auch Unterhaltsverzicht) auf Rechtswirksamkeit,
  • die Kontrolle der Zahlungseingänge und ggf. die zwangsweise Geltendmachung durch Mahn-/Vollstreckungsverfahren oder
  • Unterhaltsklagen vor den Zivilgerichten im Bereich der Sozialhilfe sowie beim Vollzug des AsylbLG.
  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)

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Landratsamt Cham - Sozialwesen

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