Alleinerziehende Elternteile haben die Möglichkeit, bei Ausfall der Unterhaltszahlungen für die bei ihnen lebenden Kinder bis zu deren vollendeten 18. Lebensjahr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu beantragen. Es können, je nach Altersstufe, Unterhaltsvorschusszahlungen bis zur Höhe des Mindestunterhalts (abzüglich volles Kindergeld) gewährt werden.
Die ausbezahlten Unterhaltsleistungen werden nach Möglichkeit von den unterhaltspflichtigen Elternteilen zurückgefordert.
weitere Infos finden Sie beim Bayerischen Erziehungsratgeber (baer)
Internet:
- Homepage - Jugend und Familie
Kindertagesbetreuung, Jugendsozialarbeit, Suchtvorbeugung, Jugendhilfeplanung, etc. - Homepage des Bayerischen Landesjugendamtes
Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes sowie weitere den Kindesunterhalt betreffende Unterlagen soweit vorhanden (z. B. Unterhaltsurkunde, Mahnung, Anwaltschreiben, Sorgerechtsentscheidung usw.), Haushaltsbescheinigung
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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