231.02.06 Tageseinrichtungen / Kindergärten / Förderung

In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Übernahme der anfallenden Kosten kann beim Jugendamt beantragt werden.

Weitere Informationen:

Nachweise über Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie der laufenden Belastungen

Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie

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