231.00.01 Leistungen der Jugendhilfe

Inobhutnahme eines Kindes der eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.

Weitere Informationen: Bayerisches Landesjugendamt

Nachweise über Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie der laufenden Belastungen

  

Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

  

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

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Landratsamt Cham - Wirtschaftliche Jugendhilfe

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