Die Träger anerkannter Kindertageseinrichtungen haben der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen bzw. vorzulegen
- die Aufnahme oder Stillegung des Betriebes,
- die Änderung der Zweckbestimmung der Einrichtung und den Wechsel des Trägers,
- jeden Wechsel in der Leitung sowie bei den pädagogischen Fach- und Hilfskräften unter Angabe und Nachweis der Ausbildung der neuen Kräfte,
- Pläne über Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
- jährlich die Platz- und Gruppenzahl nach tatsächlicher Belegung,
- den Jahresbericht über Inhalt und Gestaltung der vorschulischen Erziehungs- und Bildungsarbeit.
Die Anzeigen und Meldungen sind im Hinblick auf notwendige aufsichtliche Maßnahmen zu prüfen und auszuwerten. Ferner erfolgt die Entgegennahme, Auswertung und Weitergabe der jährlichen Statistiken an das Statistische Landesamt.
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