Die Errichtung oder der Betrieb einer Kindertageseinrichtung kann von der Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn der Träger, der Leiter, in der Erziehung und Bildung tätige Personen oder sonstige Betriebsvoraussetzungen der Kindertageseinrichtung nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Kinder an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderungen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
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