Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Betriebserlaubnis von Kindertageseinrichtungen sowie die Entscheidung über das Erlöschen und die Zurücknahme. Die Betriebserlaubnis löst das Anrecht auf staatliche Baukostenzuschüsse für die zuständigen Gemeinden und auf staatliche und gemeindliche kindbezogene Förderung für die Betriebsträger von Kindertageseinrichtungen aus.
Art. 9, 28 Bay KiBiG, §45 SGB VIII
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