502.04 Beseitigung baulicher Anlagen (westlicher Landkreis)

Zum westlichen Landkreis gehören folgende Städte und Gemeinden:
Cham, Pemfling, Pösing, Reichenbach, Roding, Stamsried, Wald, Walderbach, Willmering, Zell

Mit der Novelle BayBO 2008 wurde die Beseitigung (= vollständiger Abbruch) baulicher Anlagen neu geregelt. Verfahrensfrei (= keine Anzeigepflicht) ist dabei die Beseitigung von bestimmten Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen, von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe bis zu 10 Meter.

Im Übrigen ist eine Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde (= Landratsamt Cham) anzuzeigen:
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 ist eine Erstellung eines Standsicherheitsnachweises der Gebäude notwendig, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.
Ein solcher Standsicherheitsnachweis ist zudem bei anderen freistehenden Gebäuden erforderlich, die nicht verfahrensfrei sind (siehe oben).
Mit dem Abbruch darf in diesen Fällen erst begonnen werden, wenn die Baubeginnsanzeige dem Landratsamt Cham vorgelegt wird.
Die Vorschrift zur Beseitigung baulicher Anlagen ist nur auf den vollständigen Abbruch baulicher Anlagen anzuwenden. Bei teilweisem Abbruch liegt demgegenüber eine genehmigungspflichtige Änderung vor.

Neben dem Anzeigeformular ein Lageplan M 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zur Beseitigung vorgesehenen baulichen Anlage.
Weitere Unterlagen werden nach Einzelfall angefordert.

Bayerische Bauordnung, ggf. Denkmalschutzgesetz

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Kagermeier, Michael
+49 (9971) 845-373 256

Landratsamt Cham - Untere Bauaufsichtsbehörde

AdresseLandratsamt Cham - Untere Bauaufsichtsbehörde
Rachelstraße 6
93413   Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-372
Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.