541.08 Gewässerunterhalt / Pflege
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung
der Ufer für den Wasserabfluss,
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden
Tieren und Pflanzen,
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen
und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Die Unterhaltungslast obliegt bei
- Gewässern erster Ordnung: Freistaat Bayern
- Gewässern zweiter Ordnung: Freistaat Bayern
- Gewässern dritter Ordnung: den Gemeinden als eigene Aufgabe bzw. Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung im Landkreis Cham
Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es durch diese Anlagen bedingt ist.
Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es zum Schutz dieser Anlagen erforderlicht ist.
Das Landratsamt kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die Beteiligten übertragen.
Dem Landratsamt als Gewässeraufsichtsbehörde obliegt die Überwachung der Erfüllung dieser Unterhaltsverpflichtungen.
Weitere Informationen:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Gewässernachbarschaften Bayern
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sind bei der zuständigen Gemeinde / Markt / Stadt anzuzeigen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Anlage zum BayWG: Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung - Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV)
Ansprechpartner
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+49 (9971) 845-363 | 246 | volker.ascherl@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Wasserrecht
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.
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