542.06 Vollzug der Anlagenverordnung / Landwirtschaftliche Anlagen, Biogasanlagen
Die Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Die landwirtschaftlichen Abwässer sind daher in dichten Behältnissen oder Gruben zu sammeln und aufzufangen sowie landwirtschaftlich zu verwerten. Das Landratsamt hat dafür zu sorgen, dass diese Anlagen Anhang 5 der Anlagenverordnung entsprechen.
Auslagen für Gutachten - Gebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Kostengesetz (KG) - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Anlagenverordnung (VVAwS)
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Abwasserrecht - Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV / DSGVO | barrierearm
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Abwasserrecht - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 der AwSV / DSGVO
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Abwasserrecht - Betreiberwechsel von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV / DSGVO | barrierearm
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