542.07 Vollzug der Anlagenverordnung / Heizölverbraucheranlagen, Gewerbe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel, Benzin) müssen den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechts und der Anlagenverordnung entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Anlagen werden u. a., je nach ihrem Gefährdungspotential, in nicht anzeigepflichtige, anzeigepflichtige und prüfpflichtige Anlagen eingeteilt. Beim Landratsamt angezeigte und prüfpflichtige Anlagen werden in einer Anlagendatei erfasst. Die Einhaltung der Prüffristen wird überwacht. Die Betreiber von mängelbehafteten Anlagen werden zur Mängelbeseitigung angehalten. Dies geschieht durch einfache Aufforderung bis hin zu kostenpflichtigen Anordnungen mit Zwangsgeldandrohungen.
Prüfpflichtige Anlagen sind überprüfen zu lassen
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angerodnet wird,
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
Erteilung von Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind.
Anzeige nach Vordruck und erforderlichenfalls Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bayer. Wassergesetz (BayWG), Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der AwSV (VVAwSV), Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
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Abwasserrecht - Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 der AwSV / DSGVO
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Abwasserrecht - Betreiberwechsel von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV / DSGVO | barrierearm
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Abwasserrecht - Merkblätter Heizölverbraucheranlagen
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B | nicht barrierefrei
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