231.02.04 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden.
Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Weitere Informationen: Bayerisches Landesjugendamt
Nachweise über Nettoeinkommen der letzten sechs Monate sowie der laufenden Belastungen
Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), AGSG, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII), Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Landratsamt Cham - Wirtschaftliche Jugendhilfe
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