Für die Beurteilung eines Oldtimers in diesem Zusammenhang sind vier Kriterien zugrunde gelegt, von denen zwei erfüllt sein müssen.
a) das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein (ab Tag der Erstzulassung),
b) das Fahrzeug darf nicht mehr der allgemeinen Nutzung unterliegen,
c) das Fahrzeug muss als Oldtimer (gepflegte Liebhaberfahrzeuge) anerkannt sein,
d) das Fahrzeug sollte nur in begrenzter Stückzahl vorhanden sein.
Die Überprüfung dieser Kriterien werden durch die Überwachungsorganisationen durchgeführt und findet ihren Niederschlag in einem Prüfungsgutachten. Liegt ein positives Gutachten vor, kann das entsprechende Fahrzeug als Oldtimer im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO anerkannt werden. Diese positive Beurteilung ist auch Bestandteil bei der Antragstellung. Dem Fahrzeug wird daraufhin eine "07"-Nummer zugeteilt; dazu erhält der Besitzer des Fahrzeugs einen Fahrzeugschein mit den technischen Daten sowie ein Fahrtenbuch, in das die einzelnen Fahrten einzutragen sind. Sollte der Kunde mehrere solcher Fahrzeuge als Oldtimer anmelden wollen, wird das Kennzeichen als Wechselkennzeichen genutzt.
Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Den zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Zulassungsstelle finden Sie über den "Link" weiter unten.
Internet:
Für die Beantragung genügt ein formloser Antrag.
- Antrag eines Führungszeugnisses über die Gemeinde/Stadt
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg
- Versicherungsbestätigungskarte bzw. elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (evB)
- Auflistung der vorhandenen Oldtimerfahrzeuge soweit sie bei der Antragstellung berücksichtigt werden sollen
- Originalfahrzeugbriefe mit Abmeldebescheinigung bzw. Fahrzeugschein
- Bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief ist darüber hinaus ein Eigentumsnachweis vorzulegen
- Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren
- Vorlage des Gutachtens über die Eigenschaft als Oldtimer
Auf das Merkblatt "Rotes Dauerkennzeichen für Oldtimer" im unteren Teil der Beschreibung wird verwiesen
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), GebOST
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93413
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ACHTUNG: GILT NUR FÜR DIE ZULASSUNGSSTELLE (nicht für Führerscheinwesen!)