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323.02.01 Kurzzeitkennzeichen

Die Kurzzeitkennzeichen können für max. 5 Tage (ab Antragstellung) ausgestellt werden. Sie sind grundsätzlich nur im Inland gültig, und somit nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes.

Sie können ab dem 01.04.2015 für folgende Fahrten ausgegeben werden:
-          Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
-          Überführungsfahrten: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort

Der Antrag auf Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (Hauptwohnsitz) oder mit Rechtsänderung ab dem 01.04.2015 auch bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist dann durch Vorlage des Kaufvertrages nachzuweisen.

Auch wird ab dem 01.04.2015 ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn
das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und
das Fahrzeug versichert (7-stellige eVB-Nummer früher Doppelkarte) ist.

Außerdem ist für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und, soweit für das Fahrzeug vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung (SP) nachzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter folgendem Link:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html 

Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden! Den zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Zulassungsstelle finden Sie über den "Link" weiter unten.

Internet:

  

  • 7-stellige eVB-Nummer der Versicherung (früher Doppelkarte)
  • Fahrzeugpapiere
  • gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
  • Ausweis des Halters
  • ggf. Vollmacht , wenn der Halter nicht selbst anwesend ist, bei ausländischen Bürgern ist die persönliche Vorsprache erforderlich

    Zusätzlich werden Unterlagen benötigt:

  • bei Firmen:
    Handesregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer)
  • bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweise (ggf. Sorgerechtsurteile/Sterbeurkunde)

FZV, GebOST

Baier Barbara Mitarbeiterin
+49 (9971) 78-242
+49 (9971) 845-242
040
 
Busch Julia Mitarbeiterin
+49 (9971) 78-243
+49 (9971) 845-243
040
 
Holmeier Magdalena Mitarbeiterin
+49 (9971) 78-
Hunger Doris Mitarbeiterin
+49 (9971) 78-244
+49 (9971) 845-244
040
 
Lobmeier Horst Mitarbeiter
+49 (9971) 78-245
+49 (9971) 845-245
040
 
Landratsamt Cham

Rachelstraße 6
93413 Cham +49 (9971) 78-242 +49 (9971) 845-242 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

Mo-Fr 7.30-12.00 Uhr, Di 13.30-15.30 Uhr, Do 13.30-15.30 Uhr
ACHTUNG: GILT NUR FÜR DIE ZULASSUNGSSTELLE (nicht für Führerscheinwesen!)

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