323.01.01 Zulassung Neufahrzeuge

Das Fahrzeug kommt als Neufahrzeug in den Verkehr.

Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Hotline (Tel.: +49 (9971) 78-242, E-Mail: zulassungsstelle@lra.landkreis-cham.de) oder senden Sie uns eine Nachricht über unser Sicheres Kontaktformular.

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Nach einer Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie dürfen ab 1.8.2005 steuerpflichtige Kraftfahrzeuge nur noch dann zugelassen werden, wenn der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, dass die Zollverwaltung - auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.
Dies bedeutet, dass der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeugs seine Kontonummer, die Bankleitzahl und das Geldinstitut angeben und nachweisen muss, seit 1.2.2014 in Form eines SEPA-Mandats mit IBAN/BIC.
Sollte das Fahrzeug von einer bevollmächtigten Person zugelassen werden, so hat der Fahrzeughalter die geforderten Daten in Form eines SEPA-Lastschriftmandats anzugeben.

Das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat steht auf den Internet-Seiten des Landkreises Cham zum Download bereit und kann am Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Dies muss zusammen mit den üblichen Unterlagen (z.B. Zulassungsvollmacht, Ausweise usw.) bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Das SEPA-Lastschriftmandat wird auch dann benötigt, wenn der Halter bereits ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hat. Das Mandat erlischt, wenn das Fahrzeug stillgelegt wird. Bei Anmeldung eines neuen steuerpflichtigen Fahrzeugs muss wieder ein neues SEPA-Lastschriftmandat ausgestellt werden.

Großkunden, das heißt Firmen, die einen großen Fahrzeugbestand aufweisen, sollen sich mit der Zollverwaltung, Tel. 0351/44834-550, E-Mail: info.kraftst@zoll.de in Verbindung setzen, um eine besondere Bescheinigung über die Bezahlung der Kfz-Steuer zu erhalten. Diese Bescheinigung muss dann der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Durch diese Rechtsverordnung sollen die erheblichen Steuerausfälle durch Steuerrückstände auf ein normales Maß reduziert werden.

FZV, GebOST 

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