504.01.04 Auskunft aus der Kaufpreissammlung und der Bodenrichtwertübersicht

  • Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte
  • Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung

Antragsberechtigt für Auskünfte aus der Bodenrichtwertübersicht ist jedermann. Die Bodenrichtwerte können schriftlich beantragt oder nach terminlicher Vereinbarung bei der Geschäftsstelle eingesehen bzw. abgeholt werden.
Werte aus der Kaufpreissammlung, die auf ausgewerteten notariellen Kaufurkunden basieren, können nur von berechtigten Behörden und berechtigten Sachverständigen schriftlich beantragt werden.

Weitere Informationen:

Angaben über Gemarkung/Flurstück, Adresse o.ä.

Amtliche Bodenrichtwertauskünfte sind Amtshandlungen, die gem. Kostengesetz (KG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz -), gebührenpflichtige Tatbestände darstellen.

§§ 195, 196 BauGB, §§ 11, 13 Gutachterausschussverordnung

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