321.02.06 Fahrzeuge / Ladungen / erhöhte Abmessungen / Gewichte / Arbeitsmaschinen
Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Wenn die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet, Nachbarlandkreise oder Einzelfahrtstrecken in Bayern/Bundesgebiet gewünscht wird: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32).
Fahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten oder Fahrten mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lassen, benötigen eine besondere Erlaubnis. Gleiches gilt für Fahrten, bei denen die Ladung die gesetzlichen Abmessungen überschreitet, d.h. Fahrzeuge und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4,0 m, nicht breiter als 2,55 m (Land- und Forstwirtschaft 3,0 m) sein. Die Ladung darf nach hinten bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu eine Entfernung von 100 km bis zu 3 m. Fahrzeug oder Zug samt Ladung ab 20 m Länge ist ebenfalls genehmigungspfichtig. Sofern die Fahrzeuge von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei der zuständigen Höheren Verkehrsbehörde (in Bayern die Regierungen) einzuholen. Ein Antragsformular kann hierzu ausgedruckt werden. Auskünfte hierüber erteilt die Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 310 -Verkehrswesen, Tel. +49 (941) 5680-321 oder -322, Telefax +49 (941) 5680-314
Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor Fahrtantritt eingereicht werden.
- Technische Daten der Fahrzeuge,
- Maße und Gewichte der Fahrzeuge und Ladung,
- Fahrtstreckenangabe,
- genaue Zielandresse evtl. Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (siehe unten)
Gebührenrahmen gestaffelt nach Transportgröße, Fahrtstrecke und Verwaltungsaufwand
§§ 29 Abs. 3 StVO, 22 i.V.m. 46 Abs. 1 Ziff. 5 StVO
Richtlinien zu § 70 StVZO
Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 1992)
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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|
Telefon:
+49 (9971) 78-521
|
+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
|
Telefon:
+49 (9971) 78-247
|
+49 (9971) 845-247 | 041 | 73668 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.
- Landkreis Cham
- Landratsamt Cham
- 3 Öffentl. Sicherh. u. Ordnung, Personenstands- u. Ausländerw., Ges., Veterinärw. u. Verbraucherschutz
- 32 Verkehrswesen
- 321 Verkehrswesen (Straßenverkehrsamt)
- 321.02 Ausnahmegenehmigungen / Straßen- / Güterverkehr
- 321.02.06 Fahrzeuge / Ladungen / erhöhte Abmessungen / Gewichte / Arbeitsmaschinen
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