321.02.12 Rad- / Motorsport auf Straßen
Hinweise zur Zuständigkeit:
Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: Die jeweilige Gemeinde/Stadt.
Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: Die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32).
Rennen mit Kraftfahrzeugen (Autorennen, Slaloms und Rallyes):
Rennen sind Wettbewerbe oder Ziele eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an. Es dürfen nur Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung benutzt werden, welche für den übrigen Verkehr gesperrt werden müssen. Zumutbare Umleitungsmöglichkeiten sollten vorhanden sein. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes (Naturschutz, Naturparkverordnungen, Lärmschutz Richtlinien und Ruhezeiten) dürfen nicht verletzt bzw. müssen beachtet werden. Die Gestattungen der Straßenbaulastträger (-eigentümer) müssen vorliegen. Rennveranstaltungen sind über die Motorsportverbände (ADAC o.dgl.) einzureichen und ggf. in den Veranstaltungskalender (über das Bayer. Ministerium des Innern) aufnehmen zu lassen. Es müssen Streckenabnahmeprotokolle von Sachversändigen des DMSB über die Eignung der Rennstrecke und ausreichende Versicherungsnachweise (1.000.000 DM f. Personenschäden, 200.000 DM f. Sachschäden u. 40.000 DM f. Vermögensschäden, sowie Zuschauerunfallversicherung 30.000 DM f. Todesfall und 60.000 DM f. Invaliditätsfall) vorgelegt werden. Der Sanitätsdienst und Feuerschutz muss gewährleistet werden.
Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen (Bildersuchfahrten, Corsofahrten, Fuchssuchfahrten, Funksuchfahrten, Oldtimerfahrten):
Diese Veranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht wenn eine Durchschnittsgeschwindigkeit oder eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, die Strecke vorgegeben oder der Sieger nach den meistgefahrenen Kilometern ermittelt wird, oder freie Streckenwahl mit Kontrollstellen eingerichtet werden, die Fahrtzeit vorgeschrieben ist, oder Sonderprüfungen eingebaut oder im geschlossenen Verband gefahren wird.
Nicht genehmigt werden: Ballon-Begleitfahrten, Moto-Ball, Fahrten mit Motorschlitten, Stock-Car-Rennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen, Funkpeilsuchfahrten und vergleichbare Veranstaltungen. Es müssen ausreichende Versicherungsnachweise (1.000.000 DM für Personenschäden, 200.000 DM für Sachschäden und 40.000 DM für Vermögensschäden, sowie Zuschauerunfallversicherung 30.000 DM für Todesfall und 60.000 DM für Invaliditätsfall) vorgelegt werden.
Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radltouren, Radwanderungen): Bei Radsportveranstaltungen müssen Versicherungsnachweise in Höhe von 500.000 DM für Personenschäden, 100.000 DM für Sachschäden und 10.000 DM für Vermögensschäden), bei sonstigen Veranstaltungen (Radltouren, Feste etc.) Veranstalterhaftpflichtversicherungen in Höhe zwischen 50.000 DM und 500.000 DM vorgelegt werden.
Der Antrag sollte mindestens 4 - 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin eingereicht werden, überregionale Veranstaltungen (Bereich Regierungsbezirk oder Bayern) müssen schon früher vorgelegt werden.
Rennveranstaltungen:
- Entwurf einer Ausschreibung,
- Motorsportliche Genehmigung,
- Streckenplan oder -skizze,
- Wegstreckenbeschreibung o.dgl.,
- Sonderprüfungsstrecke(n) mit Angabe des Start- und Zielortes,
- Zahl und Einsatzorte der Ordner und Maßnahmen zum Schutz der Zuschauer,
- Haftungsfreistellungserklärung,
- Beschilderungspläne für Straßensperrungen und Umleitungsstrecken (wenn notwendig),
- Zeitplan über den Verlauf der Veranstaltung,
- Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung,
- Nachweis einer Unfallversicherung für Zuschauer.
Sonstige Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen und Veranstaltungen mit Fahrrädern (ohne Renncharakter):
- Streckenplan oder -skizze
- Wegstreckenbeschreibung o.dgl.,
- Haftungsfreistellungserklärung (bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen),
- Beschilderungspläne für Straßensperrungen und Umleitungsstrecken (wenn notwendig),
- Zeitplan über den Verlauf der Veranstaltung,
- Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung.
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand und Veranstaltungsbedeutung festgelegt.
§ 29 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 5 StVO
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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Telefon:
+49 (9971) 78-521
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+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
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+49 (9971) 78-247
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+49 (9971) 845-247 | 041 | 73668 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
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