321.03.02 Nationale Transporterlaubniss / Transportunternehmen
Hinweis zur Zuständigkeit:
Landratsamt oder kreisfreie Stadt Im Landkreis Cham: Landratsamt Cham - Verkehrsbehörde - Sg. 32.
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, ist in der Bundesrepublik Deutschland (= national) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer erstmals auf fünf Jahre befristet und bei der Wiedererteilung unbefristet erteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist/sind. Nicht unter die Erlaubnispflicht fallen die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zweck der Rückführung die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten nach dem Personenbeförderungsgesetz die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke, für andere Betriebe dieser Art, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen des Maschinenrings o. dgl. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. Auch der Werkverkehr unterliegt der Erlaubnispflicht nicht. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Für den antragstellenden Unternehmer:
- Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (z.B. Arbeits-, Geschäftsführervertrag, Satzung o. dgl.)
- Führungszeugnis - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" (Bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer
- Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" (Bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes (s. Anlage - Eigenkapitalbescheinigung u. ggf. Zusatzbescheinigung)
- Nachweis der fachlichen Eignung (falls der antragstellende Unternehmer die Güterkraftverkehrsgeschäfte selbst führt)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Renten-, Kranken- u. Arbeitslosenversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Entrichtung der Beiträge zur gesetzl. Unfallversicherung
Für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person(en)
- Führungszeugnis - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
- Nachweis Beschäftigungsverhältnisses
- Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
1 Eigenkapitalbescheinigung n. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GüKG
1 Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 GüKG
Erlaubnisgebühr 250,00 € + 70,00 € - je zusätzliche beglaubigte Ausfertigung der Erlaubnisurkunde
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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|
Telefon:
+49 (9971) 78-521
|
+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
|
Telefon:
+49 (9971) 78-247
|
+49 (9971) 845-247 | 041 | 73668 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
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