502.06.02 Genehmigung Abgrabungen (westlicher Landkreis)
Die Ausführung einer Abgrabung (Aushub, Erdaushub) bedarf der Genehmigung durch die Untere Abgrabungsbehörde. Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Grundlage für ein solches Genehmigungsverfahren ist das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG). Dieses Gesetz gilt für Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen. Vor Einreichung des Abgrabungsantrags kann auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Abgrabungsgenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ist ein Abgrabungsantrag eingereicht, so kann die Ausführung von Teilen des Vorhabens auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung durch schriftlichen Bescheid (Teilabgrabungsgenehmigung) gestattet werden.
In Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes ist geregelt, für welche Abgrabungsausführungen eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Der Abgrabungsantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) bei der Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst zuständig ist, mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Abgrabungsbehörde (Landratsamt) vor.
Die abgrabungsaufsichtliche Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Abgrabung nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Dem Abgrabungsantrag müssen im Regelfall folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan M 1:5000
- Amtlicher Lageplan M 1:1000 (unverändert)
- Lageplan M 1:1000 mit Darstellung des Abgrabungsbereichs und der Lage der Geländeschnitte (siehe Abgrabungsplan)
- Beschreibung der Maßnahme
- Massenberechnung (Volumen des Abbauguts)
- Abbauplan (Darstellung der Abbaugrundfläche und Darstellung der Geländeschnitte)
- Angaben zu den Grundwasserverhältnissen
- Angaben/Erläuterungen zur Rekultivierung der Abbaufläche
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebühr für eine Genehmigung im Vollzug des Bayerischen Abgrabungsgesetzes richtet sich nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis. Das Kostenverzeichnis unterscheidet zwischen Abgrabungen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist und den Abgrabungen, wo eine UVP nicht erforderlich ist. Außerdem sind neben Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut kostenrechtlich noch andere selbständige Abgrabungen erfasst. Beispiel: Sandgrube ohne UVP mit einem verwertbaren Abbaugut von 40.000 m³: 100 EUR zuzüglich 25,00 EUR je angefangene 1.000 m³ = 100 € + 40 x 25 EUR = 1.100,00 EUR. Bei evtl. anschließender Auffüllung des Abbaugeländes wird zusätzlich eine Gebühr aus dem Rahmen 50,00 bis 10.000,00 EUR festgesetzt.
Bayerisches Abgrabungsgesetz, Bayerische Bauordnung, Baugesetzbuch, bauaufsichtliche Verfahrensordnung und sonstige Gesetze (z. B. Naturschutzrecht, Umweltschutzrecht, Wasserrecht)
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Landratsamt Cham - Untere Bauaufsichtsbehörde
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