321.02.11 Parkerleichterungen für behinderte Menschen
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzureichen!
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden (Städte und Gemeinden) können behinderten Menschen ausnahmsweise gestatten:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halbverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
- im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Verkehrszeichen "Parken", "Parkraumbewirtschaftungszone" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken
Anspruchsberechtigte Personen:
a) Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen AG oder vergleichbare Erkrankung
b) Blinde Menschen
c) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
e) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
f) Schwerbehinderte Menschen die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
g) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Maßgebend für die Beurteilung ob Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen ist die Feststellung der jeweiligen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Seit 16.07.2009 gibt es drei verschiedenen Formen und Gültigkeitsbereiche der Parkerleichterungen.
Die Parkerleichterungen werden auf die Dauer von längstens 5 Jahren erteilt.
Die notwendigen beizulegenden Unterlagen und Nachweise sind auf den jeweiligen Antragsformularen vermerkt.
- EU-einheitlicher Parkausweis (hellblau, Nationalitätskennzeichen D im Sternenkranz)
es erhalten ihn die unter a, b und c genannten Personen
Der Ausweis berechtigt – neben den o.a. Vergünstigungen - auf allen Behindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in den CEMT-Mitgliedsstaaten zu parken:
Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Serbien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Weißrussland
- Bayern-Parkausweis (dunkelblau mit dem Vermerk "nur BY" )
es erhalten ihn die unter d und e genannten Personen.
Der Ausweis berechtigt – neben den o.a. Vergünstigungen – aber nur auf den in Bayern ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol) zu parken.
- Parkerleichterungen im Bundesgebiet Deutschland
– ohne Benutzungsrecht von Behindertenparkplätzen -
es erhalten ihn die unter d und e (= Personenkreis der "nur BY"), sowie die unter f und g genannten Personen
Der Ausweis beinhaltet die o.a. Vergünstigungen = Ausnahmen von Halt- und Parkvorschriften (Details sind in den jeweiligen Ausnahmegenehmigungen aufgeführt).
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
---|---|---|---|---|---|
|
Telefon:
+49 (9971) 78-521
|
+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.
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