321.03.01 Gemeinschaftslizenzen Güterbeförderung / EU-Lizenzen
Hinweis zur Zuständigkeit:
Landratsamt oder kreisfreie Stadt Im Landkreis Cham: Landratsamt Cham - Verkehrsbehörde - Sg. 32
Die Lizenz wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland, Schweden, Island, Norwegen) ausgestellt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (= geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen) für Beförderungen mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.
Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemä8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 geschlossen worden ist. Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist/sind.
Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK gem. BerufszugangsVO GüKG nachgewiesen.
Die Lizenz wird auf 5 Jahre befristet erteilt und beinhaltet auch die nationale Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr (n. § 3 GüKG).
Für den antragstellenden Unternehmer
- Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (z.B. Arbeits-, Geschäftsführervertrag, Satzung o. dgl.)
- Führungszeugnis - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" (Bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde" (Bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben, bei einem Minderjährigen für die gesetzlichen Vertreter)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes (s. Anlage - Eigenkapitalbescheinigung u. ggf. Zusatzbescheinigung)
- Nachweis der fachlichen Eignung (falls der antragstellende Unternehmer die Güterkraftverkehrsgeschäfte selbst führt)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Renten-, Kranken- u. Arbeitslosenversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Entrichtung der Beiträge zur gesetzl. Unfallversicherung
Für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person(en)
- Führungszeugnis - Ausführung: -"zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Ausführung: "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
- Nachweis Beschäftigungsverhältnisses
- Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
1 Eigenkapitalbescheinigung n. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GüKG
1 Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 GüKG
Lizenzgebühr 250,00 € + 70,00 € je zusätzliche beglaubigte Abschrift.
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (Gemeinschaftslizenz) i.V.m. § 3 GüKG
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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Telefon:
+49 (9971) 78-521
|
+49 (9971) 845-021 | 041 | 73793 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
|
Telefon:
+49 (9971) 78-247
|
+49 (9971) 845-247 | 041 | 73668 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
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