504.04.03 Förderung der Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Der Staat fördert die behindertengerechte Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen (im Ergebnis einem Zuschuss) von bis zu 10.000 €.
Fördervoraussetzung ist die Einhaltung einer Einkommensgrenze.
Als bauliche Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:
- der Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen,
- der Einbau eines Aufzugs, eines Treppenlifts oder einer Rampe für Rollstuhlfahrer
- die Beseitigung von Barrieren innerhalb und außerhalb der Wohnung (Hauseingang)
Der Eigentümer ist auch Antragsteller.
Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Eigentümer der geförderten Wohnung. Dies gilt auch für Mietwohnungen. Ausnahme: Wenn mit Einverständnis des Eigentümers der Mieter die Maßnahme auf eigene Kosten durchführt, dann ist dieser auch Zuwendungsempfänger.
Information
Im Rahmen der Antragstellung ist zwingend ein persönliches Informationsgespräch erforderlich, in dem wir Sie über die wesentlichen Bedingungen informieren. Bei Ihrer Vorsprache prüfen wir für Sie gerne, ob die persönlichen und technischen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.
Bitte nehmen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
- Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen der letzten zwölf Monate (z. B. Gehaltsnachweise, Gewinn- und Verlustrechnungen bei Selbstständigen, Rentenbescheide etc.)
- (Vor-)Entwurf der geplanten Maßnahme (z. B. Darstellung im Grundriss)
- Kostenaufstellung
Wir empfehlen Ihnen, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Baubeginn bzw. Vertragsabschluss
Nicht gefördert werden Anpassungen, wenn vor Bewilligung der Förderung mit der Maßnahme begonnen oder ein Kaufvertrag (z. B. für einen Treppenlift) geschlossen wurde.
Antragsunterlagen und Informationsmaterial erhalten sie auf Anfrage auch vom Landratsamt.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWOFG), Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 (WFB 2008), Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR), Einkommensteuergesetz (EStG)
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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|
Telefon:
+49 (9971) 78-586
|
+49 (9971) 845-086 | 251 | 73969 | bettina.gruber@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Wohnraumförderung
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.
- Landkreis Cham
- Landratsamt Cham
- 5 Bauwesen / Umweltschutz / Naturschutz / Gartenkultur u. Landespflege / Wasserrecht
- 50 Bauwesen
- 504 Gutachterausschuss / Denkmalschutz / Wohnraumförderung / Wohnungsbindung
- 504.04 Vollzug des Wohnraumförderungsgesetz
- 504.04.03 Förderung der Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
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