502.01 Bauanträge / Baugenehmigungen (westlicher Landkreis)
Zum westlichen Landkreis gehören folgende Städte und Gemeinden:
Cham, Pemfling, Pösing, Reichenbach, Roding, Stamsried, Wald, Walderbach, Willmering, Zell
Vor der Errichtung, Änderung (z.B. Umbaumaßnahmen) oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen (auch Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind; Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, Campingplätze und Wochenendplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge) muss der Bauherr die erforderliche Baugenehmigung einholen, sofern in der Bayerischen Bauordnung (Art. 56, 57, 58, 72 und 73) nicht ausdrücklich bestimmt wurde, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.
Zu berücksichtigen ist, dass auch verfahrensfreie Vorhaben, die materiellen Vorschriften (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz, Anforderungen eines Bebauungsplanes usw.) einhalten müssen. Gegebenenfalls ist ein separater Antrag auf Zulassung dieser Abweichung oder Befreiung über die zuständige Gemeinde dem Landratsamt vorzulegen, sofern die Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden kann.
Der erforderliche Bauantrag ist über die Gemeinde, in deren Bereich das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Landratsamt Cham vorzulegen.
Die Baugenehmigung gilt grundsätzlich 4 Jahre. Auf Antrag kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Gestattung müssen im Regelfall folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan M 1 : 1 000 mit Angabe der bestehenden und geplanten Gebäude innerhalb eines angemessenen Umgriffs (ca. 25 m), ihrer Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu den bestehenden Gebäuden auf dem Baugrundstück.
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen im Maßstab M 1 : 100 mit allen Unterschriften der angrenzenden Grundstücksnachbarn unter Angabe der Fl.Nrn. und Adressen, bestehend aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten
- Nachweis der Stellplätze und Garagen
- Berechnung der Wohnflächen und des umbauten Raumes mit Baukosten
- Angaben für die Baustatistik
- Geländeschnitt bei Hanggrundstücken
- Gutachten eines privaten Sachverständigen für Abwasserwirtschaft, soweit ein Anschluss an einen gemeindlichen Kanal nicht möglich ist
- begründeter Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und von dessen Festsetzungen abweicht
- Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z.b. bei sich überdeckenden Abstandsflächen)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.Vollständige Unterlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für eine zügige und schnelle Bearbeitung des Bauantrages.
Die notwendigen Bauantragsformulare finden Sie weiter unten.
Für die Baugenehmigung werden zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten als Baugenehmigungsgebühr und die anfallenden Auslagen erhoben. Für evtl. erforderliche Befreiungen bzw. Ausnahmen ist eine gesonderte Gebühr festzusetzen.
Bayerische Bauordnung, Baugesetzbuch, Bauvorlagenverordnung
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Baurecht - Baufertigstellungsanzeige
Anzeige der abschließenden Fertigstellung | barrierearm
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Baurecht - Bauformulare
Bayern-Portal
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Baurecht - Bauvorlageberechtigung
Nachweis der Bauvorlageberechtigung | barrierearm
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Baurecht - Statik
Erklärung zur Notwendigkeit einer Statik | barrierearm
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Baurecht - Teilbaugenehmigung
Antrag auf Teilbaugenehmigung | barrierearm
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Baurecht - Verlängerung der Geltungsdauer
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung oder des Vorbescheides nach Art. 77 Abs. 2 Bayerische Bauordnung - BayBO | barrierearm
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
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Telefon:
+49 (9971) 78-373
|
+49 (9971) 845-373 | 256 | 130665 | michael.kagermeier@lra.landkreis-cham.de |
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Telefon:
+49 (9971) 78-372
|
+49 (9971) 845-099 | 257 | 146428 | katja.pfeffer@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Untere Bauaufsichtsbehörde
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