331.01.01 Belehrung Umgang Lebensmittel / Infektionsschutz / Gesundheit
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien usw.) in Berührung kommen oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Pflegeheime, Altersheime und ähnliche Einrichtungen) tätig sind, brauchen vor Antritt ihrer Tätigkeit eine Infektionsschutzbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin. Im Landkreis Cham sind fast alle niedergelassenen Allgemeinärzte und Internisten beauftragt.
Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Die Teilnahme muss dokumentiert werden und die Bescheinigung aufbewahrt werden. Liegt vor Antritt der Tätigkeit eine Bescheinigung vor, darf diese nicht älter als drei Monate sein.
Damit das Gesundheitsamt Cham eine Infektionsschutzbelehrung durchführen darf, muss eine der folgenden Voraussetzungen zur örtlichen Zuständigkeit vorliegen:
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Cham oder
- Sie haben eine Arbeitsstelle im Landkreis Cham, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen oder
- Sie planen eine Arbeitsstelle im Landkreis Cham anzunehmen, für die Sie eine Infektionsschutzbelehrung benötigen
Sofern Sie die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, empfehlen wir Ihnen die Online-Infektionsschutzbelehrung. Hier stehen Ihnen neben der deutschen Sprache folgende anderen Sprachen zur Verfügung:
- englisch
- französisch
- arabisch
- türkisch
- russisch
- italienisch
- ukrainisch
- polnisch
- bulgarisch
- rumänisch
Online-Infektionsschutzbelehrung:
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen. Im Anschluss an die Belehrung können Sie sich Ihre Bescheinigung sowie eine Quittung über die Online-Bezahlung (PayPal oder VISA / Mastercard) drucken bzw. herunterladen. Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt entfällt.
Schüler/-innen erhalten die Bescheinigung über die Infektionsschutzbelehrung in Zusammenhang mit einem Schülerpraktikum gebührenfrei. Hierzu muss ein entsprechender Nachweis im Vorgang hochgeladen werden. Nach Prüfung des Nachweises wird die Bescheinigung postalisch zugesandt. (finanziert durch EuNextGeneration)
Die Online-Infektionsschutzbelehrung dauert ca. 30 Min.
Vor-Ort-Infektionsschutzbelehrung:
Für die Vor-Ort- Infektionsschutzbelehrung im Gesundheitsamt Cham ist eine Anmeldung erforderlich. Hierzu nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Infektionsschutzbelehrung bei Ihrem Arzt durchführen zu lassen, in der Regel wurde dieser vom Gesundheitsamt hierzu beauftragt.
Die Vor-Ort-Infektionsschutzbelehrung dauert ca. 60 Min.
Infektionsschutzbelehrung für Vereine und ehrenamtliche Helfer:
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen sind nicht "gewerbsmäßig" im Sinn des Infektionsschutzgesetzes tätig. Sie unterliegen deshalb nicht der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrungspflicht. Im Zeichen der Verwaltungsvereinfachung wird die Belehrung durch Aushändigung eines Merkblatts (Leitfaden für ehrenamtliche Helfer) ersetzt:
Leitfaden für ehrenamtliche Helfer
Da die Verantwortlichkeit zur Einhaltung und Umsetzung der Hygieneanforderungen bei den Vereinen und Veranstaltern liegt, sind diese dazu angehalten, ihre Mitwirkenden, entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten, mit Hilfe des jeweils aktuellen Merkblattes, über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren und - empfehlenswerter Weise - die Durchführung entsprechend zu dokumentieren.
Sollte dennoch eine freiwillige Infektionsschutzbelehrung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gewünscht sein, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Zweitschrift:
Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhanden gekommen sein, können Sie sich bei uns eine kostenpflichtige Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
Die Zweitschrift können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten abholen.
Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebV):
- Online-Belehrungen je Belehrungspflichtigen: 28,00 Euro
- Vor-Ort-Einzelbelehrung je Belehrungspflichtigen: 28,00 Euro
- Vor-Ort-Gruppen- und Sammelbelehrung je Belehrungspflichtigen: 14,00 Euro
- Zweitschrift je Bescheinigung: 15,00 Euro
§§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | ||
---|---|---|---|---|---|
|
Telefon:
+49 (9971) 78-680
|
+49 (9971) 845-066 | 138262 | helga.bachmeier-traurig@lra.landkreis-cham.de | |
Dr.
|
Telefon:
+49 (9971) 78-474
|
GA | 73839 | benedikt.knon@lra.landkreis-cham.de | |
Dr.
|
Telefon:
+49 (9971) 78-455
|
+49 (9971) 845-455 | GA | 73646 | karola.spiegler-denk@lra.landkreis-cham.de |
Gesundheitsamt
Mo-Do 8.00-16.00 Uhr durchgehend geöffnet, Fr 8.00-12.00 ; Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin!
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