504.03.02 Denkmalschutz / Erlaubnisse
Für den Abbruch oder die Änderung eines Baudenkmals sowie für die Errichtung einer baulichen Anlage in der Nähe eines Baudenkmals (siehe Denkmalliste) ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich. Nach Prüfung des Antrages kann anstelle des Erlaubnis- ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich sein (baugenehmigungspflichtige Maßnahme nach der Bayerischen Bauordnung).
Über einen entsprechenden Erlaubnisantrag wird unter Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege, des Kreisheimatpflegers sowie im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde entschieden.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird das Landesamt für Denkmalpflege bei den regelmäßigen Sprechtagen im Landratsamt beteiligt. Diese Sprechtage stehen aber auch Bürgern in Angelegenheiten der Denkmalpflege offen. Die Termine der einzelnen Sprechtage werden in der Presse bekannt gegeben und den interessierten Bürgern nach vorheriger Vereinbarung ein Vorsprachetermin ermöglicht.
Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes erteilt auch Auskünfte zur Denkmalliste (z. B. Frage: Ist mein Gebäude ein Baudenkmal und als solches in die Denkmalliste eingetragen?)
Weitere Informationen: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Dem Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis müssen im Regelfall folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Lageplan M 1 : 1 000
- ggf. Fotodokumentation
- Maßnahmenbeschreibung
- Kostenschätzung
Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Bayerische Bauordnung, Baugesetzbuch
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Denkmalschutzrecht - Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Online-Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Denkmalschutzgesetz (BayDSchG)
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Denkmalschutzrecht - Grabungserlaubnis
Online-Antrag auf Erteilung der Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) - LCD
Ansprechpartner
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+49 (9971) 78-377
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+49 (9971) 845-377 | 252 | 74083 | karl-heinz.pfeilschifter@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Gutachterausschuss / Denkmalschutz
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